WS-23 und WS-3: Warum die Branche 1 % statt 0,08 mg/ml fordert
E-Zigaretten und Liquids sind ausschließlich für Personen ab 18 Jahren bestimmt. Nikotin kann abhängig machen. Dieser Beitrag beschreibt einen laufenden Verordnungsentwurf und die Stellungnahme eines Branchenverbands, er ersetzt keine Rechts- oder Gesundheitsberatung.
Geprüft von Oliver Prust · Inhaber MaxVapor.de, seit 2012 auf E-Zigaretten spezialisiert, Mitglied im BfTG · Stand: 30. Oktober 2026
Kurz & Knapp: Die BfTG-Stellungnahme zu Kühlstoffen
- Was passiert ist: Das BfTG hat am 29.10.2026 seine Stellungnahme zum überarbeiteten Entwurf der Fünften Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung vorgelegt
- Entwurf: WS-3 höchstens 0,1 mg/ml, WS-23 höchstens 0,08 mg/ml
- Forderung: Höchstmengen von mindestens 1 Gewichtsprozent, also rund 10 mg/ml, das ist das 100- bzw. 125-Fache des Entwurfs
- Hauptkritik: Der Entwurf rechnet mit 10 ml Liquid pro Tag und vollständiger Aufnahme, der vom BfR selbst ausgewertete Median liegt bei 5 ml
- Umstellungszeit: 18 statt rund 12 Monate, der unbefristete Abverkauf von Altware wird ausdrücklich begrüßt
- Gegenposition: Das BfR nennt die Datenlage zu Kühlstoffen „sehr begrenzt“, Pro Rauchfrei fordert ein vollständiges Verbot
- Für Sie heute: Nichts ist beschlossen, alle Liquids im Handel bleiben verkehrsfähig. Alle Grenzwerte des Entwurfs stehen im Beitrag zum Liquid-Verbot 2026
Heute kam die Stellungnahme unseres Branchenverbands vom 29. Oktober bei mir an, und weil mich seit Wochen kaum eine Frage so oft erreicht wie die nach den Ice-Liquids, schreibe ich diesen Sonderbeitrag gleich heute. Es geht um die beiden Kühlstoffe WS-23 und WS-3, die in sehr vielen Frucht- und Ice-Sorten für das typische Kältegefühl sorgen und nach dem überarbeiteten Entwurf des Bundeslandwirtschaftsministeriums nur noch in Spuren erlaubt wären. Ich bin mit MaxVapor Mitglied im Bündnis für Tabakfreien Genuss und deshalb in dieser Frage nicht neutral, das sage ich offen vorweg. Gerade deshalb stelle ich Ihnen hier neben den Argumenten des Verbands auch vor, was das Bundesinstitut für Risikobewertung und Kritiker aus dem Gesundheitsbereich dazu sagen. Am Ende wissen Sie, worüber gerade gestritten wird, welche Zahlen auf dem Tisch liegen und warum sich für Ihren Einkauf im Moment nichts ändert.
Worum es in der Stellungnahme vom 29. Oktober geht
Zur Erinnerung: Im Januar 2026 wollte das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Menthol und zahlreiche Kühlstoffe in E-Zigaretten noch vollständig verbieten. Den damaligen Stand finden Sie in unserem Beitrag zum geplanten Aromenverbot. Die überarbeitete Fassung vom 5. Oktober setzt stattdessen für elf Stoffe Höchstmengen fest, die wir im Beitrag zum Liquid-Verbot 2026 vollständig aufgelistet haben. Das BfTG begrüßt diesen Kurswechsel in seiner neuen Stellungnahme ausdrücklich und lobt auch, dass bereits hergestellte Ware ohne Enddatum abverkauft werden darf. Erheblichen Überarbeitungsbedarf sieht der Verband aber bei der Höhe der Grenzwerte für WS-3 und WS-23.
| Kühlstoff | Entwurf BMLEH | Forderung BfTG | Abstand | In 10 ml laut Entwurf |
|---|---|---|---|---|
| WS-3 | 0,1 mg/ml | mind. 1 Gew.-% (rund 10 mg/ml) | Faktor 100 | 1 mg |
| WS-23 | 0,08 mg/ml | mind. 1 Gew.-% (rund 10 mg/ml) | Faktor 125 | 0,8 mg |
| Umsetzungsfrist | rund 12 Monate | mindestens 18 Monate | + 6 Monate | – |
Die Zahl, auf die der Verband seine Forderung stützt, stammt aus toxikologischen Gutachten, die das BfTG im Februar 2026 bei der Delphic HSE (Europe) B.V. in Auftrag gegeben hat. Beide Gutachten halten einen gesetzlichen Höchstwert in der Größenordnung von etwa einem Gewichtsprozent für eine angemessene Maßnahme. Wichtig für die Einordnung: Es handelt sich um Auftragsgutachten eines Branchenverbands, nicht um eine Bewertung einer Behörde. Der Entwurf des Ministeriums liegt bei WS-3 um den Faktor 100 und bei WS-23 um den Faktor 125 darunter, und genau dieser Abstand ist der Kern des Streits.
Kritik am Rechenweg: 10 ml oder 5 ml Liquid am Tag?
Die Grenzwerte im Entwurf entstehen aus einer einfachen Rechnung, die das Ministerium vom BfR übernommen hat. Für WS-23 setzt das BfR einen DNEL von 0,04 Milligramm je Kubikmeter Luft an, multipliziert ihn mit 20 Kubikmetern Atemluft pro Tag und kommt so auf 0,8 Milligramm am Tag. Diese Menge wird durch einen angenommenen Verbrauch von 10 Millilitern Liquid pro Tag geteilt, daraus ergeben sich die 0,08 mg/ml. Nach demselben Muster sind auch die Werte für die anderen Stoffe der Anlage 2a berechnet.
Genau diese 10 Milliliter hält das BfTG für zu hoch angesetzt. Nach den vom BfR selbst ausgewerteten Daten der DEBRA-Studie liegt der Median bei 5 Millilitern pro Tag, die 10 Milliliter entsprechen dem 75. Perzentil, ermittelt aus den Angaben von 364 Personen, die täglich nachfüllbare Geräte nutzen. Für Einwegvapes nennt das BfR nach Darstellung des Verbands einen durchschnittlichen Verbrauch von 5,85 Millilitern, für Pod-Systeme rund 3,7 Milliliter am Tag. Aus meiner Erfahrung in der Beratung passt das zu dem, was ich höre: Wer ein sparsames Pod-System im Mundzug dampft, kommt selten auf eine ganze 10-ml-Flasche am Tag.
| Nutzungsszenario | Verbrauch pro Tag | Rolle im Entwurf |
|---|---|---|
| Nachfüllbare Geräte, 75. Perzentil | 10 ml | Grundlage aller Höchstmengen |
| Einwegvapes, Durchschnitt | 5,85 ml | Nicht verwendet |
| Nachfüllbare Geräte, Median | 5 ml | Nicht verwendet |
| Pod-Systeme, Durchschnitt | rund 3,7 ml | Nicht verwendet |
Der zweite Kritikpunkt betrifft die Aufnahme. Das BfR geht in seiner Rechnung davon aus, dass die gesamte Stoffmenge im Liquid auch tatsächlich eingeatmet und aufgenommen wird, und räumt nach Darstellung des Verbands selbst ein, dass die Übertragung oraler Tierdaten auf das Dampfen „mit großen Unsicherheiten behaftet“ ist. Das BfTG argumentiert, dass Liquidkonzentration, Konzentration im Aerosol und die tatsächlich aufgenommene Dosis nicht dasselbe sind, weil ein Teil beim Ausatmen wieder abgegeben wird. Kommen ein hoch angesetzter Verbrauch und eine vollständige Aufnahme zusammen, führt das nach Ansicht des Verbands zu einer übermäßig vorsichtigen Bewertung. Wie Aerosol und Liquid zusammenhängen, haben wir übrigens im Beitrag zum Verdampfen von E-Liquids erklärt.
Eine eigene Überschlagsrechnung zeigt, wie stark die Annahme wirkt. Würde man beim gleichen DNEL statt 10 nur 5 Milliliter am Tag ansetzen, läge der Grenzwert für WS-23 bei 0,16 mg/ml statt 0,08 mg/ml, also doppelt so hoch. Das ist aber immer noch weit entfernt von den 10 mg/ml, die der Verband fordert. Der eigentliche Unterschied entsteht deshalb nicht beim Verbrauch, sondern bei der Frage, welche toxikologischen Daten überhaupt zugrunde gelegt werden, und damit sind wir beim wichtigsten Punkt der Stellungnahme.
Neue Inhalationsdaten zu WS-23: der Kern des Streits
Bisher fehlten belastbare Daten dazu, wie WS-23 wirkt, wenn es wiederholt eingeatmet wird. Eine ältere Inhalationsstudie aus dem Jahr 2021 hat das BfR wegen methodischer Schwächen nicht für eine quantitative Bewertung genutzt und stattdessen auf Tierversuche zurückgegriffen, bei denen der Stoff über das Futter aufgenommen wurde. Nach Darstellung des BfTG liegt dem Ministerium und dem BfR seit dem 25. Februar 2026 eine neue 90-Tage-Inhalationsstudie an Ratten vor, die sich an der OECD-Prüfrichtlinie 413 orientiert. Die Tiere wurden sechs Stunden täglich an fünf Tagen pro Woche über ein Nose-only-System einem WS-23-Aerosol ausgesetzt, das aus einer erhitzten Grundlage aus Propylenglykol und Glycerin erzeugt wurde. Bis zur höchsten getesteten Konzentration von 140 Milligramm je Kubikmeter wurden laut Studienbericht keine behandlungsbedingten lokalen oder systemischen Effekte festgestellt.
Das BfR hat diese Studie bislang nicht berücksichtigt. In einem Schreiben vom 13. April 2026 hat es den Verbänden nach deren Darstellung geantwortet, die Annahme einer bald veröffentlichten Studie ersetze nicht eine tatsächlich veröffentlichte Studie. Das BfTG hält dagegen, dass sich Behörden im Chemikalienrecht regelmäßig auch auf unveröffentlichte Studienberichte stützen, wenn diese vollständig vorliegen. Der Verband verweist außerdem auf eine Risikobewertung der REACH24H Consulting Group vom Februar 2026, die aus der Studie mit einem Sicherheitsabstand von 50 eine tolerierbare Aufnahme von 56 Milligramm WS-23 pro Tag ableitet. Bei 5 Millilitern Liquid am Tag entspräche das rund 11 mg/ml, also etwa einem Gewichtsprozent.
Zusätzlich liegen nach Angaben des Herstellerverbands BVTE zwei weitere 13-wöchige Inhalationsstudien nach Guter Laborpraxis vor, mit höchsten Konzentrationen ohne schädliche Wirkung von 450 Milligramm je Kubikmeter für WS-3 und 800 Milligramm je Kubikmeter für WS-23. Nach Berechnungen des BVTE sprächen diese sogar für Höchstwerte von 3 beziehungsweise 5 Gewichtsprozent. Ich gebe diese Zahlen hier so wieder, wie sie im Papier stehen, kann die Studienberichte selbst aber nicht einsehen. Ob sie die Behörden überzeugen, entscheidet sich erst im weiteren Verfahren.
Auch andere Stoffe der Anlage 2a betroffen
Die Stellungnahme schaut auch auf die übrigen Stoffe und vergleicht die Höchstmengen mit dem 95. Perzentil der Konzentrationen, die Hersteller im europäischen Meldesystem EU-CEG angegeben haben. Bei Menthol und Menthylacetat bewegt sich der Entwurf danach weitgehend im Bereich üblicher Rezepturen. Bei Menthon und Eukalyptol liegen die geplanten Grenzen dagegen unter den Gehalten, die heute im Markt verwendet werden. Der Verband regt an, die Berechnungsgrundlagen für alle Stoffe einheitlich zu überprüfen.
| Stoff | Höchstmenge im Entwurf | 95. Perzentil im Markt | Einordnung |
|---|---|---|---|
| Menthol | 26 mg/ml | 36,4 mg/ml | Weitgehend im üblichen Bereich |
| Menthylacetat | 26 mg/ml | 9,3 mg/ml | Über den Marktgehalten |
| Menthon | 13 mg/ml | 21 mg/ml | Unter den Marktgehalten |
| Eukalyptol | 3,2 mg/ml | 4,9 mg/ml | Unter den Marktgehalten |
Folgen für Markt und Umstellung: 18 statt 12 Monate
Wie viele Produkte betroffen wären, zeigen Zahlen, die das BfR selbst aus dem europäischen Meldesystem ausgewertet hat. Danach ist WS-23 in 148.276 und WS-3 in 26.688 der dort gemeldeten Produkte enthalten. Jede Neurezeptur zieht neue Produktprüfungen nach sich, eine erneute Meldung über EU-CEG sechs Monate vor dem Verkaufsstart, neue Verpackungen und Etiketten, neue Artikelnummern und neue Listungen im Handel. Das BfTG fordert deshalb, die Umsetzungsfrist von rund zwölf auf mindestens 18 Monate zu verlängern, damit gerade kleine und mittlere Hersteller die Umstellung schaffen. Den unbefristeten Abverkauf von rechtmäßig hergestellter Ware will der Verband dabei unbedingt erhalten.
Ein zweiter Punkt betrifft das Zusammenspiel mit der Steuer. Ab Januar 2027 steigt die Tabaksteuer auf Liquids von 0,32 auf 0,38 Euro je Milliliter, wie wir im Beitrag zur Liquid-Steuer-Erhöhung 2027 beschrieben haben. Das BfTG warnt, dass höhere Preise und ein kleineres legales Sortiment zusammen die Nachfrage zu Anbietern verschieben könnten, die weder Steuern zahlen noch Inhaltsstoffregeln einhalten. Als Beispiel nennt der Verband die Niederlande, wo nach einer von der Regierung im April 2026 veröffentlichten Untersuchung des Bureau Beke 87 Prozent der Dampfenden Produkte nutzen, die dem illegalen Markt zuzurechnen sind. Der Verband weist selbst darauf hin, dass dieser Wert den Anteil der Nutzer beschreibt und nicht den Marktanteil.
Dass das kein theoretisches Problem ist, sehen wir in Deutschland schon heute. Erst am 10. Oktober hat das Hauptzollamt Magdeburg bekanntgegeben, dass es 115.800 unversteuerte Einwegvapes sichergestellt hat, und über die Entwicklung dieses Marktes haben wir im Beitrag zum wachsenden Liquid-Schwarzmarkt berichtet. Wer Ware ohne Steuerzeichen kauft, weiß weder, wie viel Kühlstoff darin steckt, noch ob die übrigen Vorgaben eingehalten werden. Eine Regel, die im legalen Handel befolgt und im Schwarzmarkt ignoriert wird, verfehlt ihr Ziel. Diese Sorge teile ich als Händler aus eigener Anschauung.
Was das BfR und Kritiker dagegenhalten
Zu einem fairen Bild gehört die Gegenseite. Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat am 2. Oktober 2026 eine Stellungnahme mit dem Titel „Kühlstoffe in E-Zigaretten sind schlecht erforscht – Gesundheitsschäden möglich“ veröffentlicht. Darin heißt es wörtlich: „Die Datenlage zu möglichen gesundheitlichen Risiken der Stoffe ist sehr begrenzt.“ Das BfR beschreibt, dass Kühlstoffe das Kälteempfinden verstärken und so die Nikotinaufnahme erleichtern können, und rät Verbrauchern von der Verwendung von WS-3, WS-5 und WS-23 ab. In Tierstudien wurden vor allem Effekte an Leber und Nieren beobachtet, überwiegend nach Aufnahme über das Futter. Aus Sicht der Behörde rechtfertigt gerade die unsichere Datenlage vorsichtige Annahmen.
Noch weiter geht der Verein Pro Rauchfrei, der sich in einer eigenen Stellungnahme vom 23. Oktober 2026 äußert. Er hält den Entwurf für mangelhaft, weil er nach seiner Ansicht die Interessen der Hersteller über den Gesundheitsschutz stellt, und fordert ein vollständiges Verbot von Kühl- und Süßstoffen. Höchstmengen seien schwer zu kontrollieren, und den unbefristeten Abverkauf lehnt der Verein ab. Die beiden Positionen zeigen, wie weit die Erwartungen an die Verordnung auseinanderliegen: von einem kompletten Verbot bis zu Grenzwerten, die das Hundertfache des Entwurfs betragen.
Wie man diese Debatte einordnet, hängt auch davon ab, welche Rolle man E-Zigaretten beim Rauchstopp zuschreibt. Das BfTG verweist dazu auf den aktuellen Cochrane-Review, den wir im Beitrag zu E-Zigaretten und Raucherentwöhnung eingeordnet haben. Was über Aromastoffe in Liquids insgesamt bekannt ist, zeigt unser Faktencheck zu Liquid-Aromen. Wenn Sie gesundheitliche Fragen zu Ihrem Dampfverhalten haben, besprechen Sie diese bitte mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt.
Was das für Dampfer jetzt bedeutet
Die wichtigste Nachricht zuerst: Beschlossen ist nichts. Der Entwurf ist eine Rechtsverordnung, die nach der Auswertung der Stellungnahmen noch geändert werden kann und anschließend die Zustimmung des Bundesrats braucht. Das BfTG bittet zudem um eine mündliche Anhörung beim Ministerium, um die fachlichen Fragen zu erörtern. Erst nach der Verkündung beginnt die Umsetzungsfrist, und danach darf vorhandene Ware weiter verkauft werden, bis die Lager leer sind. Alle Liquids im Sortiment bleiben bis dahin unverändert verkehrsfähig.
Viele Kundinnen und Kunden fragen, ob sie jetzt einen Vorrat ihrer Lieblings-Ice-Sorte anlegen sollten. Ich rate davon ab, denn Liquids verlieren bei langer Lagerung an Geschmack, und die Übergangszeit dürfte noch lang sein. Wer seine Lieblingssorte in der Zwischenzeit beobachten möchte, wirft bei neuen Flaschen einen Blick auf die Zutatenliste. Betroffen wären vor allem stark gekühlte Fruchtsorten unter den Nikotinsalz-Liquids, den Fertigliquids mit Nikotin sowie bei Longfill-Aromen und Shortfills, während klassische Tabak-Liquids meist ohne Kühlstoffe auskommen.
Wer schon heute ausprobieren möchte, wie ein Geschmack ohne starken Eiskick wirkt, kann mit Liquid-Proben starten, statt gleich große Mengen zu kaufen. Selbstmischer finden bei den Aromen zum Selbstmischen viele Sorten ohne Kühlung und können die Dosierung mit dem Liquidrechner planen. Wie die Höchstmengen später bei Konzentraten ausgelegt werden, die erst verdünnt gedampft werden, ist im Entwurf übrigens weiter nicht ausdrücklich geregelt. Kaufen Sie in jedem Fall nur im regulierten Handel mit Altersprüfung nach den Regeln zum Jugendschutz.
Meine Einschätzung als Händler
Ich halte den Weg über Höchstmengen für richtig, weil sich Grenzwerte messen, prüfen und kontrollieren lassen. Ob die Werte für WS-3 und WS-23 am Ende bei 0,1 mg/ml, bei 10 mg/ml oder irgendwo dazwischen landen, sollte aber auf allen verfügbaren Daten beruhen, auch auf Inhalationsstudien, die genau den Weg abbilden, auf dem Dampfer den Stoff aufnehmen. Ich kann als Händler nicht beurteilen, welcher Toxikologe recht hat, und werde das auch nicht behaupten. Was ich beurteilen kann, ist der Alltag im Handel, und dort sehe ich, wie schnell Kunden zu Schmuggelware greifen, wenn ihr gewohntes Produkt verschwindet. Sobald es im Verfahren Neuigkeiten gibt, aktualisiere ich diesen Beitrag, die politischen Hintergründe verfolgen wir laufend im Beitrag zu Politik und Prävention, den EU-Rahmen im Ratgeber zu TPD2 und TPD3, wobei eine TPD3 erst nach Verabschiedung und Umsetzung gelten würde, und weitere Hintergründe in unseren Ratgebern.
Quellen und Datenstand
- Bündnis für Tabakfreien Genuss e.V.: Stellungnahme zum überarbeiteten Referentenentwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung – Höchstmengen für Kühlstoffe in E-Zigaretten und Nachfüllbehältern (29.10.2026, liegt MaxVapor als Mitglied vor)
- Bundesinstitut für Risikobewertung: „Kühlstoffe in E-Zigaretten sind schlecht erforscht – Gesundheitsschäden möglich“ (02.10.2026, abgerufen 30.10.2026)
- Pro Rauchfrei e.V.: „Pro Rauchfrei kritisiert geplante Kühlstoff-Regulierung bei E-Zigaretten“ (23.10.2026)
- BfTG: Stellungnahme zum Menthol- und Cooling-Verbot beim BMLEH, mit Gutachten der Delphic HSE (03.03.2026)
- BMLEH: Referentenentwurf der Fünften Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung, Bearbeitungsstand 05.10.2026 (PDF)
Ergänzend ausgewertet: die in der BfTG-Stellungnahme zitierten Quellen BfR-Stellungnahme Nr. 054/2026, REACH24H Consulting Group (09.02.2026), Bureau Beke „Donkere wolken“ (10.04.2026) und Mitteilung der EU-Kommission zum Vorsorgeprinzip (02.02.2000). Diese Angaben geben wir so wieder, wie sie im Papier des Verbands stehen; die Studienberichte selbst lagen uns nicht vor. Die Rechnung mit 5 ml Tagesverbrauch ist eine eigene Überschlagsrechnung. Stand: 30.10.2026.
Häufige Fragen
Was ist WS-23?
WS-23 ist ein synthetischer Kühlstoff, im Handel oft Koolada genannt. Er erzeugt in Mund und Rachen ein Kältegefühl, ohne selbst nach Minze zu schmecken, und steckt deshalb in vielen Frucht- und Ice-Liquids. Chemisch heißt er 2-Isopropyl-N,2,3-trimethylbutyramid.
Welcher Grenzwert ist für WS-23 und WS-3 geplant?
Der überarbeitete Entwurf des BMLEH vom 5. Oktober 2026 sieht für WS-3 höchstens 0,1 mg/ml und für WS-23 höchstens 0,08 mg/ml Liquid vor. In einer 10-ml-Flasche wären das 1 mg beziehungsweise 0,8 mg. Beschlossen ist das noch nicht.
Was fordert das BfTG in seiner Stellungnahme?
Das BfTG fordert Höchstmengen von mindestens einem Gewichtsprozent, also rund 10 mg/ml, für WS-3 und WS-23, eine erneute wissenschaftliche Prüfung mit aktuellen Inhalationsdaten und eine Umsetzungsfrist von mindestens 18 statt rund 12 Monaten. Den unbefristeten Abverkauf von Altware begrüßt der Verband.
Ist Koolada schädlich?
Das ist wissenschaftlich umstritten. Das BfR nennt die Datenlage sehr begrenzt und rät von WS-3, WS-5 und WS-23 ab, in Tierstudien wurden vor allem nach oraler Gabe Effekte an Leber und Nieren beobachtet. Branchengutachten halten Gehalte um 1 Gewichtsprozent für vertretbar. Bei gesundheitlichen Fragen hilft ärztlicher Rat.
Warum kritisiert das BfTG die 10 ml Tagesverbrauch?
Weil 10 ml dem 75. Perzentil entsprechen und nicht dem typischen Verbrauch. Nach den vom BfR ausgewerteten Daten liegt der Median bei 5 ml pro Tag, der Durchschnitt bei Pod-Systemen bei rund 3,7 ml. Zusammen mit der Annahme vollständiger Aufnahme führe das zu übermäßig niedrigen Grenzwerten.
Werden Ice-Liquids jetzt verboten?
Nein. Es handelt sich um einen Entwurf, der noch geändert werden kann und die Zustimmung des Bundesrats braucht. Nach der Verkündung ist eine Umsetzungsfrist vorgesehen, und bereits hergestellte Ware darf ohne Enddatum abverkauft werden. Bis dahin bleiben alle Liquids im Handel verkehrsfähig.
Sollte ich Ice-Liquids auf Vorrat kaufen?
Dafür gibt es nach heutigem Stand keinen Grund. Die Verordnung ist nicht beschlossen, die Übergangszeit dürfte lang sein, und Liquids verlieren bei langer Lagerung an Geschmack. Kaufen Sie lieber im regulierten Handel nach Bedarf.
Über den Autor
Gründer & Geschäftsführer, MaxVapor
Gründer von MaxVapor.de, Fachhandel seit 2008, spezialisiert auf E-Zigaretten seit 2012. 14 Jahre Erfahrung in Produktberatung, TPD2-Compliance und der Begleitung regulatorischer Änderungen im Handel, vom Menthol-Entwurf im Januar bis zur aktuellen Höchstmengen-Debatte. Mitglied im Bündnis für Tabakfreien Genuss e.V. und verantwortlich für Produktprüfung und Kundenkommunikation bei MaxVapor.
Qualifikation: • Unternehmensgründung 2008
• E-Zigaretten-Fachhandel seit 2012
• Fachkenntnisse TPD2-Richtlinien
• Mitglied im BfTG
• Eingetragener Kaufmann
Erstveröffentlichung: 30.10.2026 · Zuletzt aktualisiert: 30.10.2026. Inhalte werden redaktionell geprüft. Keine Gesundheitsversprechen und keine Rechtsberatung; alle Angaben ohne Gewähr, verbindlich ist allein der verkündete Verordnungstext. Hinweis zur Transparenz: MaxVapor ist Mitglied im BfTG, dessen Stellungnahme in diesem Beitrag wiedergegeben wird.
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