E-Zigaretten in der Deutschen Bahn – was ist erlaubt und was nicht?
Obwohl sich die E-Zigarette in ihrer Funktionsweise und ihrem Aufbau klar von der klassischen Tabakzigarette unterscheidet, wird sie von vielen Nichtrauchern und Verantwortlichen häufig in denselben Kontext gestellt. Dadurch fällt das Dampfen für zahlreiche Menschen automatisch unter das allgemeine Rauchverbot in Deutschland. Das betrifft auch den Bereich der Deutschen Bahn sowie Zugfahrten im Allgemeinen.
Tatsächlich existiert bis heute keine einheitliche bundesweite Gesetzgebung, die das Dampfen von E-Zigaretten in der Öffentlichkeit oder in öffentlichen Verkehrsmitteln ausdrücklich regelt. Hier greifen stattdessen in erster Linie zivilrechtliche Vorgaben wie die jeweilige Hausordnung. Gerade in Bahnhöfen und Zügen ist daher maßgeblich entscheidend, welche Regeln die Deutsche Bahn oder andere Bahngesellschaften festlegen.
So wie auch in der Gastronomie, wo trotz Urteilen wie dem des OVG Münster (Az.: 4 A 775/14) jede Bar und jedes Restaurant selbst entscheidet, ob das Dampfen im eigenen Betrieb gestattet ist, gilt auch hier: Die Bahngesellschaft hat das letzte Wort. Im Fall der Deutschen Bahn bedeutet dies, dass das Verwenden von E-Zigaretten in Zügen sowie in Bahnhöfen außerhalb der markierten Raucherzonen untersagt ist.
Entscheidend ist also weniger ein allgemeines Gesetz, sondern vielmehr die Kombination aus Hausordnung und mangelnder gesellschaftlicher Akzeptanz, die das Dampfen im Bahnverkehr stark einschränkt.
Die Hausordnung der Deutschen Bahn im Umgang mit E-Zigaretten
Egal ob Restaurant, Diskothek oder Bahnhof – in allen öffentlichen oder betrieblichen Einrichtungen bestimmt letztlich der jeweilige Hausherr, wie mit der E-Zigarette umgegangen wird. Da die Deutsche Bahn nicht nur bundesweit, sondern auch grenzüberschreitend unterwegs ist, hat das Unternehmen eine einheitliche Regelung festgelegt, die verbindlich in der offiziellen Hausordnung verankert wurde.
„Herzlich willkommen in unserem Bahnhof!
Wir möchten, dass sich alle unsere Gäste bei uns wohlfühlen. Deswegen sind in
unseren Bahnhöfen und auf unseren Vorplätzen folgende Regeln zu beachten:Nicht gestattet ist …
Rauchen sowie die Benutzung elektrischer
Zigaretten außerhalb der gekennzeichneten
Raucherbereiche“
Diese schreibt klar vor, dass sowohl das Rauchen klassischer Tabakprodukte als auch das Dampfen von elektronischen Zigaretten ausschließlich in den dafür gekennzeichneten Raucherbereichen gestattet ist. Damit werden E-Zigaretten ausdrücklich mit herkömmlichen Zigaretten gleichgestellt. An nahezu jedem Bahnhof in Deutschland gibt es entsprechende Raucherzonen, die separat ausgeschildert sind.
Ein Gespräch mit dem Bahnhofspersonal oder sogar dem Bahnhofsleiter wird in aller Regel – sprich in 99,99 Prozent der Fälle – keine Ausnahme bewirken. Im Gegenteil: Wer sich nicht an die Vorgaben hält, riskiert eine Strafgebühr oder sogar ein Hausverbot. Deshalb ist es sinnvoll, diese Einschränkung zu akzeptieren und die Regeln der Deutschen Bahn einzuhalten, da die Mitarbeiter lediglich die Hausordnung im Auftrag ihres Arbeitgebers durchsetzen.
Besonderheiten beim Dampfen von E-Zigaretten in der Bahn
Nur weil das Dampfen am Bahnsteig untersagt ist, bedeutet das nicht automatisch, dass es im Zug der Deutschen Bahn erlaubt wäre. Auch hier gilt das generelle Verbot, und Diskussionen mit Zugbegleitern oder anderem Bahnpersonal führen in der Regel zu keinem Erfolg. Dennoch gibt es, wie so oft, Ausnahmen: Sitzt man beispielsweise allein in einem Abteil und fragt den Schaffner höflich um Erlaubnis, kommt es vereinzelt vor, dass dieser ein Auge zudrückt – insbesondere, wenn er selbst Nutzer einer E-Zigarette ist. Einen Rechtsanspruch auf das Dampfen gibt es jedoch nicht, weshalb Streitigkeiten oder längere Diskussionen überflüssig sind. Das Mitführen der Geräte ist selbstverständlich erlaubt – sei es direkt am Körper oder offen sichtbar im Gepäck. Die Chancen auf eine tolerierte Ausnahme sind im Zug also etwas größer als am Bahnhof.
Gilt diese Regelung für alle Züge in Deutschland?
Ein eindeutiges Nein. Jede private Bahngesellschaft – etwa der Metronom oder regionale Nahverkehrsunternehmen – hat ihre eigene Hausordnung. Deshalb lassen sich die Vorgaben der Deutschen Bahn nicht pauschal auf andere Betreiber übertragen. Vor allem an Bahnhöfen, die nicht der Deutschen Bahn gehören, gelten häufig abweichende Regeln. Wer nun jedoch auf eine breite Lockerung hofft, wird enttäuscht: In den meisten Fällen unterscheidet sich die Praxis kaum. Ist das Rauchen untersagt, gilt dies fast immer auch für das Dampfen. Nur vereinzelt zeigen sich bestimmte ÖPNV-Anbieter oder private Nahverkehrsunternehmen kulanter. Es bleibt also sinnvoll, im Zweifel einfach direkt das Personal nach den jeweiligen Vorgaben zu fragen.