Die Frage, ob das Dampfen von E-Zigaretten am Arbeitsplatz zulässig ist, taucht in vielen Betrieben immer wieder auf. Während beim klassischen Rauchen von Tabakprodukten die Rechtslage eindeutig ist – im Büro, in Werkstätten oder in Verkaufsräumen ist es in der Regel untersagt – herrscht beim Vapen noch immer eine gewisse Unsicherheit. Der Unterschied liegt auf der Hand: Bei der herkömmlichen Zigarette wird Tabak verbrannt, wodurch Teer und zahlreiche Schadstoffe freigesetzt werden. Bei der E-Zigarette hingegen entsteht durch das Erhitzen von Liquids lediglich Dampf, der nicht zwangsläufig Nikotin enthalten muss.
Trotzdem bedeutet dies nicht automatisch, dass am Arbeitsplatz frei gedampft werden darf. Hier greifen wie so oft die Hausordnung des Unternehmens sowie die Entscheidung der Arbeitgeber. Viele Chefs möchten vermeiden, dass Nichtraucher durch die sichtbaren Wolken oder den Geruch belästigt werden, auch wenn wissenschaftlich belegt ist, dass die Belastung der Raumluft durch E-Zigaretten im Vergleich zum Tabakrauch deutlich geringer ausfällt. Hinzu kommt, dass sich manche Mitarbeiter durch den Dampf verunsichert fühlen, da die Langzeitfolgen des Vapens noch nicht endgültig erforscht sind. Deshalb entscheiden sich zahlreiche Betriebe dazu, E-Zigaretten am Arbeitsplatz ähnlich wie Tabakprodukte zu behandeln und sie ausschließlich in eigens ausgewiesenen Raucherzonen zuzulassen.
Ist die E-Zigarette am Arbeitsplatz verboten?
Eine pauschale Antwort gibt es aktuell nicht, da für die E-Zigarette am Arbeitsplatz bislang keine einheitliche gesetzliche Regelung besteht. Das bedeutet: Ein generelles, bundesweit gültiges Verbot existiert nicht. Gleichzeitig ist jedoch klar, dass bestehende Nichtraucherschutzgesetze oder arbeitsrechtliche Vorschriften, wie die Arbeitsstättenverordnung, nicht automatisch auf das Dampfen übertragbar sind. Ein entscheidendes Signal setzte das Oberverwaltungsgericht Münster (Az.: 4 A 775/14), das im Kern festhielt: Dampfen ist nicht gleich Rauchen. Da bei der E-Zigarette kein Tabak verbrannt wird, greifen auch die mit der Tabakverbrennung verbundenen Gefahren nicht in derselben Form.
Dieses Urteil entfaltet zwar vor allem in NRW Wirkung, wo der Nichtraucherschutz besonders streng ausgelegt ist, hat aber bundesweit eine gewisse Signalwirkung. Dennoch ist die Situation komplex: Ob andere Regelwerke wie die Arbeitsstättenschutzverordnung oder individuelle betriebliche Regelungen Anwendung finden, ist noch nicht abschließend geklärt. Faktisch entscheiden daher meist die Arbeitgeber selbst, ob das Dampfen am Arbeitsplatz gestattet ist oder nur in speziell eingerichteten Pausen- und Raucherzonen erlaubt wird.
Arbeitszeitbetrug bei 20 E-Zigaretten am Tag
Kritiker bringen im Zusammenhang mit der E-Zigarette im Büro häufig das Argument des Arbeitszeitbetrugs ins Spiel: Wer täglich rund 20 Züge oder Sessions dampft, würde dadurch angeblich bis zu zwei Stunden Arbeitszeit vergeuden. Diese Sichtweise greift jedoch zu kurz. In vielen modernen Unternehmen gilt inzwischen das Modell der Vertrauensarbeitszeit. Das bedeutet: Ob jemand Pausen flexibel nutzt oder gelegentlich zur E-Zigarette greift, spielt keine Rolle – entscheidend ist, dass die vereinbarte Arbeit vollständig und fristgerecht erledigt wird.
Problematisch wird es nur dann, wenn durch exzessives Dampfen die eigene Produktivität sinkt oder gar Kollegen die zusätzliche Arbeit auffangen müssen. Solange die individuellen Leistungen nicht darunter leiden und die betrieblichen Abläufe reibungslos funktionieren, kann das Dampfen im Rahmen der Vertrauensarbeitszeit nicht ohne Weiteres als Verstoß gegen den Arbeitsvertrag ausgelegt werden. Entscheidend bleibt also weniger die Menge des Dampfens, sondern ob die Arbeitsziele erreicht werden.
Der Arbeitgeber kann die E-Zigarette verbieten – mit Einschränkungen
Da es bislang keine einheitliche gesetzliche Regelung zum Thema E-Zigarette am Arbeitsplatz gibt, bleibt die Entscheidung in vielen Fällen eine Ermessenssache. Juristisch betrachtet wäre ein pauschales Verbot meist schwer durchzusetzen, da ein bloßer Hinweis auf vermeintliche oder nicht nachgewiesene Gesundheitsrisiken in der Regel nicht ausreicht. Dennoch gibt es Ausnahmen, in denen ein Verbot rechtmäßig sein kann: etwa in Verkaufsräumen, an Tankstellen, in der Gastronomie oder generell dort, wo das Dampfen dem Betriebsinteresse oder dem Image schaden könnte. Ebenso darf ein Arbeitgeber einschreiten, wenn ein übermäßiger Konsum direkt die Arbeitsleistung beeinträchtigt.
Um Konflikte zu vermeiden, bietet es sich an, interne Vereinbarungen zu treffen, die für alle Mitarbeiter nachvollziehbar sind. Dazu kann eine räumliche Trennung von dampfenden und nicht-dampfenden Kollegen gehören. Wichtig ist allerdings: Ein bestehender Raucherraum darf nicht automatisch auch für Dampfer geöffnet werden, da viele Nutzer von E-Zigaretten bewusst als Nichtraucher gelten und nicht dem Tabakrauch ausgesetzt werden sollen. Bis der Gesetzgeber eine klare Linie vorgibt, sind daher Kommunikation, Rücksichtnahme und Transparenz entscheidend.