Ist das Dampfen am Arbeitsplatz erlaubt? Regeln, Rechte & Tipps
E-Zigaretten und Liquids sind ausschließlich für Personen ab 18 Jahren bestimmt. Nikotin kann abhängig machen.
Geprüft von Oliver Prust · Inhaber MaxVapor.de, seit 2012 auf E-Zigaretten spezialisiert · Zuletzt aktualisiert: Januar 2026
Kurz & Knapp: Dampfen am Arbeitsplatz
- Kein bundesweites Verbot – Arbeitgeber entscheidet per Hausrecht
- OVG-Urteil Münster: Dampfen ≠ Rauchen im rechtlichen Sinne
- Arbeitsstättenverordnung: Nicht automatisch auf E-Zigaretten anwendbar
- Vertrauensarbeitszeit: Dampfpausen kein Arbeitszeitbetrug, solange Leistung stimmt
- Ausnahmen: Verkaufsräume, Tankstellen, Gastronomie – Verbot oft zulässig
- Empfehlung: MTL-Geräte für dezentes Dampfen im Büro
- Konfliktlösung: Offene Absprachen mit Kollegen und Vorgesetzten
Wenn Sie als Dampfer im Büro arbeiten, kennen Sie diese Unsicherheit vermutlich: Darf ich hier meine E-Zigarette benutzen, oder riskiere ich Ärger mit dem Chef? Ich bekomme diese Frage seit Jahren regelmäßig von Kunden gestellt, und die Antwort ist leider nicht so einfach, wie viele hoffen. Beim klassischen Rauchen von Tabakprodukten ist die Sache klar – im Büro, in Werkstätten oder in Verkaufsräumen ist es fast überall untersagt. Beim Vapen sieht es anders aus, denn hier fehlt bislang eine einheitliche gesetzliche Regelung.
Wo liegt der Unterschied? Bei der Zigarette wird Tabak verbrannt, wobei Teer und zahlreiche Schadstoffe freigesetzt werden. Bei der E-Zigarette entsteht durch das Erhitzen von Liquids lediglich Dampf, der nicht zwangsläufig Nikotin enthalten muss. Das heißt aber noch lange nicht, dass Sie am Schreibtisch nach Belieben dampfen dürfen – hier greifen Hausordnung und Direktionsrecht des Arbeitgebers. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen, was erlaubt ist, was nicht, und wie Sie das Thema am besten mit Ihrem Vorgesetzten ansprechen.
Gibt es ein Verbot für E-Zigaretten am Arbeitsplatz?
Eine pauschale Antwort gibt es aktuell nicht. Für E-Zigaretten im Berufsumfeld existiert kein bundesweit gültiges Verbot – anders als beim Rauchen, das durch Nichtraucherschutzgesetze der Länder reguliert ist. Die Arbeitsstättenverordnung, die Arbeitgeber zum Schutz von Nichtrauchern verpflichtet, gilt streng genommen nur für Tabakrauch – ob sie auch fürs Dampfen greift, ist juristisch umstritten. Die wissenschaftliche Studienlage zeigt, dass die Belastung der Raumluft durch E-Zigaretten deutlich geringer ausfällt als durch Tabakrauch – dennoch behandeln viele Unternehmen beides aus praktischen Gründen gleich.
In den meisten Betrieben entscheidet daher der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts, ob das Dampfen gestattet ist oder nur in ausgewiesenen Bereichen erlaubt wird. Viele Vorgesetzte möchten vermeiden, dass Nichtraucher durch sichtbare Wolken oder Gerüche beeinträchtigt werden – auch wenn das Passivdampfen wissenschaftlich weniger bedenklich ist als Passivrauchen. Hinzu kommt, dass sich manche Kollegen durch den Dampf verunsichert fühlen. Deshalb ordnen zahlreiche Betriebe E-Zigaretten den gleichen Regeln unter wie Tabakprodukte. Wichtig: Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten arbeitsrechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt.
Das OVG-Urteil Münster: Dampfen ist nicht gleich Rauchen
Ein wegweisendes Urteil sprach das Oberverwaltungsgericht Münster (Az.: 4 A 775/14): Dampfen ist nicht gleich Rauchen. Da bei der E-Zigarette kein Tabak verbrannt wird, greifen die mit der Tabakverbrennung verbundenen Gefahren nicht in derselben Form. Das Gericht stellte klar, dass E-Zigaretten nicht unter die klassischen Rauchverbote fallen, die auf Tabakprodukte ausgerichtet sind.
Dieses Urteil entfaltet vor allem in Nordrhein-Westfalen Wirkung, wo der Nichtraucherschutz besonders streng ausgelegt ist. Bundesweit hat es eine gewisse Signalwirkung, auch wenn es keine direkte Bindungswirkung für andere Bundesländer hat. Die Situation bleibt komplex: Ob Regelwerke wie die Arbeitsstättenschutzverordnung oder individuelle betriebliche Vereinbarungen greifen, bleibt offen. Für Sie als Arbeitnehmer heißt das: Das OVG-Urteil stärkt zwar Ihre Position, gibt aber keinen Freifahrtschein. Die endgültige Entscheidung trifft Ihr Arbeitgeber.
Arbeitszeitbetrug durch Dampfen?
Im Zusammenhang mit der E-Zigarette im Büro taucht regelmäßig das Argument des Arbeitszeitbetrugs auf: Wer täglich mehrere Dampfpausen einlegt, würde dadurch angeblich erhebliche Arbeitszeit vergeuden. Doch so einfach ist es nicht. In vielen modernen Unternehmen gilt inzwischen das Modell der Vertrauensarbeitszeit, bei dem nicht die Anwesenheit am Schreibtisch zählt, sondern das Ergebnis. Ob Sie Pausen flexibel nutzen oder gelegentlich zur E-Zigarette greifen, spielt dann keine Rolle – entscheidend ist, dass die vereinbarte Arbeit vollständig und termingerecht erledigt wird.
Schwierig wird es erst, wenn durch häufiges Dampfen die Produktivität sinkt oder Kollegen zusätzliche Arbeit übernehmen müssen. Solange Ihre Leistung stimmt und die betrieblichen Abläufe reibungslos funktionieren, ist das Dampfen im Rahmen der Vertrauensarbeitszeit kein Vertragsverstoß. Am Ende zählt nicht die Anzahl der Dampfpausen, sondern ob Sie Ihre Arbeitsziele erreichen. Ein offenes Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten kann hier Missverständnisse von vornherein ausräumen – und zeigt, dass Sie das Thema ernst nehmen.
Der Arbeitgeber kann die E-Zigarette verbieten – mit Einschränkungen
Da es keine einheitliche gesetzliche Regelung gibt, bleibt die Entscheidung über das Dampfen im Betrieb eine Ermessenssache. Juristisch wäre ein pauschales Verbot schwer durchzusetzen, wenn es lediglich mit vermeintlichen oder nicht nachgewiesenen Gesundheitsrisiken begründet wird. Dennoch gibt es Situationen, in denen ein Verbot rechtmäßig sein kann.
Wann ein Verbot zulässig ist
Ein Dampfverbot kann berechtigt sein in Verkaufsräumen mit Kundenkontakt, an Tankstellen aus Sicherheitsgründen, in der Gastronomie oder generell dort, wo das Dampfen dem Betriebsinteresse oder dem Unternehmensimage schaden könnte. Ebenso darf ein Arbeitgeber einschreiten, wenn übermäßiger Konsum die Arbeitsleistung beeinträchtigt oder Kollegen sich durch den Dampf gestört fühlen.
Lösungsansätze für den Betrieb
Um Konflikte zu vermeiden, bieten sich interne Vereinbarungen an, die für alle Mitarbeiter nachvollziehbar sind. Dazu kann eine räumliche Trennung von dampfenden und nicht-dampfenden Kollegen gehören. Ein wichtiger Punkt: Ein bestehender Raucherraum sollte nicht automatisch auch für Dampfer geöffnet werden. Viele E-Zigaretten-Nutzer verstehen sich bewusst als Nichtraucher und möchten nicht dem Tabakrauch ausgesetzt werden. Bis der Gesetzgeber eine klare Linie vorgibt, bleiben Kommunikation, Rücksichtnahme und Transparenz die besten Werkzeuge.
Praxistipps für Dampfer im Job
Wer im Büro dampfen möchte, sollte einige Grundregeln beachten, um Konflikte zu vermeiden und ein gutes Verhältnis zu Kollegen und Vorgesetzten zu wahren. Die wichtigste Regel aus meiner Erfahrung: Fragen Sie vorher. Ein kurzes Gespräch mit dem direkten Vorgesetzten oder der Personalabteilung klärt die Situation schnell und vermeidet unangenehme Überraschungen. Die meisten Arbeitgeber schätzen es, wenn Sie das Thema proaktiv ansprechen, statt heimlich zu dampfen und später Ärger zu bekommen.
Geeignete Geräte für dezentes Dampfen
Für den Einsatz im Büro eignen sich Pod-Systeme und MTL-Geräte besonders gut. Sie produzieren deutlich weniger sichtbaren Dampf als leistungsstarke Sub-Ohm-Setups und verbreiten weniger Geruch. Auch Liquids mit höherem PG-Anteil erzeugen weniger auffällige Wolken – mehr dazu im Ratgeber MTL vs. Sub-Ohm. Ein kompaktes Pod-System passt diskret in die Schreibtischschublade und fällt im Meeting nicht auf.
Verhaltensregeln im Büroalltag
Dampfen Sie möglichst in gut belüfteten Räumen oder am offenen Fenster. In Großraumbüros, Besprechungsräumen und Gemeinschaftsflächen sollten Sie verzichten – auch wenn es nicht ausdrücklich verboten ist. Achten Sie darauf, dass der Dampf nicht in Richtung von Kollegen weht, und wählen Sie dezente Aromen, die nicht aufdringlich riechen. Fruchtige oder süße Aromen können für Nicht-Dampfer irritierend sein; Tabak-Liquids oder neutrale Aromen sind oft die bessere Wahl. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Dampfen andere stört: Fragen Sie einfach nach. Offene Kommunikation löst die meisten Konflikte, bevor sie entstehen.
Musterformulierung: So sprechen Sie das Thema an
Viele Dampfer tun sich schwer damit, das Thema beim Arbeitgeber anzusprechen. Hier eine Formulierung, die sich in der Vergangenheit bewährt hat – natürlich können Sie diese an Ihre Situation anpassen:
„Ich nutze seit [Zeitraum] eine E-Zigarette als Alternative zur Tabakzigarette. Mir ist bewusst, dass es dafür keine klare gesetzliche Regelung gibt, und ich möchte das Thema offen ansprechen: Wäre es möglich, dass ich in Pausen am [offenen Fenster / in Raum XY / im Außenbereich] dampfe? Ich achte darauf, Kollegen nicht zu stören, und nutze ein Gerät mit wenig Dampfentwicklung. Falls es Bedenken gibt, bin ich für Vorschläge offen."
Diese Formulierung zeigt, dass Sie sich informiert haben, Rücksicht nehmen und kompromissbereit sind. Ich habe von vielen Kunden gehört, dass Vorgesetzte positiv auf diesen Ansatz reagieren – weil er Verantwortungsbewusstsein signalisiert.
Dampfen am Arbeitsplatz: Übersicht nach Situation
| Situation | Dampfen erlaubt? | Entscheidungsträger | Empfehlung |
|---|---|---|---|
| Einzelbüro | Oft möglich | Arbeitgeber | Vorher absprechen, lüften |
| Großraumbüro | Selten erlaubt | Arbeitgeber | Ausgewiesene Bereiche nutzen |
| Werkstatt | Situationsabhängig | Arbeitgeber | Sicherheitsvorschriften beachten |
| Verkaufsraum | In der Regel nein | Arbeitgeber | Pausen außerhalb nutzen |
| Gastronomie | Meist verboten | Betreiber | Außenbereiche nutzen |
| Home-Office | Ja | Eigenes Hausrecht | Uneingeschränkt möglich |
TPD3 und Ausblick: Was könnte sich ändern?
Die EU arbeitet derzeit an einer Überarbeitung der Tabakproduktrichtlinie – umgangssprachlich TPD3 genannt. Was das konkret für das Dampfen am Arbeitsplatz bedeuten könnte, ist noch nicht absehbar. Die Diskussionen drehen sich bisher vor allem um Produktvorschriften wie Nikotinobergrenzen, Aromaverbote und Verpackungsgestaltung. Eine EU-weite Regelung für das Dampfen in Innenräumen oder am Arbeitsplatz steht aktuell nicht auf der Agenda – hier werden weiterhin nationale Regelungen und das Hausrecht der Arbeitgeber maßgeblich sein.
Was heißt das für Sie als Dampfer? Die rechtliche Grauzone wird vermutlich noch einige Jahre bestehen bleiben. Handeln Sie eigenverantwortlich, suchen Sie das Gespräch mit dem Arbeitgeber und nehmen Sie Rücksicht auf Kollegen. Aktuelle Entwicklungen zur TPD2- und TPD3-Gesetzgebung finden Sie in unserem Ratgeber-Bereich.
Häufige Fragen
Darf ich am Arbeitsplatz grundsätzlich dampfen?
Nicht automatisch. Ob E-Zigaretten erlaubt sind, bestimmen Hausordnung und Arbeitgeber. Viele Betriebe behandeln Dampfen wie Rauchen und erlauben es nur in ausgewiesenen Bereichen.
Gibt es ein bundesweites Verbot für E-Zigaretten im Job?
Nein. Eine einheitliche gesetzliche Regelung existiert derzeit nicht. Das OVG Münster (Az. 4 A 775/14) stellte klar: Dampfen ist nicht gleich Rauchen. Arbeitgeber entscheiden individuell.
Gilt häufiges Dampfen als Arbeitszeitbetrug?
Nicht automatisch. Bei Vertrauensarbeitszeit zählt das Ergebnis, nicht die Anwesenheit. Schwierig wird es nur, wenn die Produktivität leidet oder Kollegen Mehrarbeit übernehmen müssen.
Wann darf der Arbeitgeber das Dampfen verbieten?
Ein Verbot kann berechtigt sein bei Kundenkontakt, aus Sicherheitsgründen, in der Gastronomie oder wenn das Unternehmensimage betroffen ist. Auch bei leistungsminderndem Konsum darf eingegriffen werden.
Welche betrieblichen Regeln vermeiden Konflikte?
Klare, für alle nachvollziehbare Vereinbarungen: ausgewiesene Bereiche, räumliche Trennung und offene Kommunikation. Bestehende Raucherräume sollten nicht automatisch für Dampfer gelten.
Welche Geräte eignen sich für dezentes Dampfen im Büro?
Pod-Systeme und MTL-Geräte sind ideal – sie produzieren weniger sichtbaren Dampf und verbreiten weniger Geruch. Liquids mit höherem PG-Anteil erzeugen dezentere Wolken.
Muss mein Arbeitgeber einen Dampferbereich einrichten?
Nein, dazu gibt es keine gesetzliche Pflicht. Arbeitgeber können Dampfbereiche einrichten, müssen es aber nicht. Ein konstruktiver Vorschlag an die Personalabteilung kann Bewegung in die Sache bringen.
Wie spreche ich das Thema am besten beim Chef an?
Offen, sachlich und kompromissbereit. Zeigen Sie, dass Sie sich informiert haben und Rücksicht nehmen möchten. Eine Musterformulierung finden Sie weiter oben in diesem Ratgeber.
Über den Autor
Gründer & Geschäftsführer, MaxVapor
MaxVapor wurde 2008 gegründet; seit 2012 mit Spezialisierung auf E-Zigaretten und Liquids. Über 14 Jahre Expertise in Produktberatung, TPD2-Compliance und technischer Beratung. Verantwortlich für Produktprüfung und Kundenkommunikation bei MaxVapor.
Qualifikation: • Unternehmensgründung 2008
• E-Zigaretten-Fachhandel seit 2012
• Fachkenntnisse TPD2/TPD3
• Produktschulung & Beratung
• Eingetragener Kaufmann
Erstveröffentlichung: · Zuletzt aktualisiert: . Inhalte werden redaktionell geprüft. Keine Rechtsberatung; alle Angaben ohne Gewähr.
Facebook (Oliver Prust) • LinkedIn • Facebook (MaxVapor) • Instagram (MaxVapor)
Mehr Infos & Richtlinien: Jugendschutz • Datenschutz • Versand • Impressum • Kontakt