OVG Münster: Dampfen von E-Zigaretten in Kneipen bleibt erlaubt

Dampfen von E-Zigaretten in Kneipen bleibt erlaubt

E-Zigarette in Restaurants und Kneipen – aktuelle Lage 2025

Viele Dampfer genießen ihre E-Zigarette gerne in Kombination mit einem Glas Wein, einem edlen Cognac oder einem kühlen Feierabendbier – und möchten dies nicht ausschließlich in den eigenen vier Wänden tun, sondern auch in geselliger Runde beim Ausgehen. Während das Rauchen herkömmlicher Zigaretten in Restaurants und Bars seit Jahren gesetzlich untersagt ist, stellt sich nach wie vor die Frage, ob das Dampfen von E-Zigaretten erlaubt ist.

Bereits 2014 hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden, dass das Dampfen nicht unter das Nichtraucherschutzgesetz fällt, da hier kein Tabak verbrannt wird. Rein rechtlich ist es somit nach wie vor gestattet, auch in Gaststätten oder Kneipen eine E-Zigarette zu nutzen. Dennoch bedeutet dies nicht, dass man uneingeschränkt dampfen darf. Denn die letzte Entscheidung liegt immer beim Inhaber oder Betreiber des Lokals. Dieser übt sein Hausrecht aus und kann die Nutzung erlauben oder untersagen.

In der Praxis zeigt sich, dass das Dampfen in Innenräumen zwar rechtlich möglich, aber vielerorts nicht gerne gesehen ist. Manche Wirte tolerieren es, andere wiederum lehnen es strikt ab – ähnlich wie bei klassischen Rauchverboten. Damit bleibt es auch 2025 dabei: Das Dampfen ist rechtlich erlaubt, aber nur dann tatsächlich möglich, wenn der Gastgeber es ausdrücklich duldet. Wer also seine E-Zigarette beim Bier oder zur Pizza nutzen möchte, sollte stets vorab höflich nachfragen, um Missverständnisse oder Konflikte zu vermeiden.

Akzeptanz von E-Zigaretten in Kneipen und Restaurants

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster stützte sich darauf, dass beim Dampfen kein Tabak verbrannt, sondern lediglich ein Liquid verdampft und anschließend inhaliert wird. Somit greift der juristische Tatbestand des Rauchens nicht. Dennoch bedeutet dieses Urteil (Az.: 4 A 775/14) nicht automatisch, dass Gastwirte in Nordrhein-Westfalen verpflichtet wären, das Dampfen in ihren Räumlichkeiten zu erlauben. Die letztendliche Entscheidung liegt immer beim jeweiligen Hausrecht.

Die wichtigste Regel für Dampfer lautet daher: In Bars, Restaurants und Kneipen sollte man grundsätzlich immer zuerst nachfragen, bevor man die E-Zigarette benutzt. Besonders in Kneipen herrscht häufig eine entspanntere Haltung, da viele Wirte sowohl beim klassischen Tabakkonsum als auch beim Dampfen tolerant sind. Das zeigt sich auch daran, dass nach wie vor manche Gesetzeslücken ausgenutzt werden – etwa in Bezug auf die Abgrenzung zwischen Hauptraum und Nebenraum oder speziellen Raucherräumen. Dadurch ist in einzelnen Lokalen das Tabakrauchen weiterhin geduldet, sodass sich die Frage nach E-Zigaretten oft gar nicht stellt.

Doch selbst in Betrieben, die das Nichtraucherschutzgesetz konsequent anwenden, besteht in vielen Fällen, insbesondere in Stammkneipen, kein Problem damit, wenn Gäste ihre E-Zigarette nutzen – vorausgesetzt, sie fragen zuvor höflich nach.

So verhalten Sie sich richtig:

  • Erkundigen Sie sich beim Wirt und den Gästen in Ihrer Nähe, ob es in Ordnung ist zu dampfen.

  • Erklären Sie kurz die Funktionsweise und Bestandteile der E-Zigarette, um mögliche Unsicherheiten zu beseitigen.

  • Heben Sie hervor, dass beim Dampfen keine Belastung der Umgebung durch Rauch entsteht.

  • Respektieren Sie unbedingt ein mögliches Nein seitens des Wirts.

So zeigen Sie Rücksicht, fördern die Akzeptanz und vermeiden unnötige Konflikte.

Dampfen im Restaurant – erlaubt, aber oft unerwünscht

Die Akzeptanz von E-Zigaretten in Restaurants unterscheidet sich deutlich von der in Kneipen. Schon bei Einführung des allgemeinen Rauchverbots für herkömmliche Zigaretten zeigte sich, dass viele Wirte zwar zunächst mit Protesten reagierten, langfristig jedoch die Gastronomie davon profitierte. Der Grund liegt auf der Hand: Beim Essen fühlen sich Gäste durch Rauch – und ebenso durch sichtbaren Dampf – weitaus stärker gestört als beim entspannten Bier in der Bar. Viele Gäste empfanden es daher als positiv, dass beim Speisen nicht mehr geraucht werden darf, und viele Restaurantbetreiber teilen diese Haltung.

Auch wenn die E-Zigarette rechtlich nicht unter das Nichtraucherschutzgesetz fällt, empfiehlt es sich, in Restaurants keine Diskussion über juristische Feinheiten zu beginnen. Der aufsteigende Dampf kann schnell mit Zigarettenrauch verwechselt werden und sorgt womöglich für Verärgerung bei anderen Gästen. Selbst wenn wissenschaftlich belegt ist, dass der Dampf keine gesundheitsschädlichen Effekte wie Tabakrauch hat, möchte kaum jemand während eines Menüs eine Erklärung darüber anhören.

Gerade in Restaurants ist es daher besonders wichtig, vorab beim Personal oder bei umliegenden Gästen nachzufragen. Das letzte Wort liegt stets beim Wirt, der durch sein Hausrecht das Dampfen erlauben oder verbieten darf – unabhängig vom Urteil des OVG Münster aus dem Jahr 2014. Viele Betreiber haben zudem die Sorge, dass sich andere Gäste durch E-Zigaretten gestört fühlen könnten und deshalb ein anderes Restaurant aufsuchen. Um Konflikte zu vermeiden, verweisen einige Wirte Dampfer in separate Nebenräume oder ausgewiesene Raucherbereiche.

💡 Tipp: Achten Sie auf entsprechende Aufkleber wie „Dampfen erlaubt“, mit denen manche Restaurants deutlich signalisieren, dass sie E-Zigaretten akzeptieren und ihre Gäste dabei unterstützen.

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