TPD2 & TPD3 – Was Dampfer 2026 wissen müssen
E-Zigaretten und Liquids sind ausschließlich für Personen ab 18 Jahren bestimmt. Nikotin kann abhängig machen.
Geprüft von Oliver Prust · Inhaber MaxVapor.de, seit 2012 auf E-Zigaretten spezialisiert · Zuletzt aktualisiert: Januar 2026
Kurz & Knapp: TPD2 und TPD3 verstehen
- TPD2 – seit Mai 2016 in der EU gültig, regelt Nikotinstärke (max. 20 mg/ml), Tankgröße (max. 2 ml) und Flaschengröße (max. 10 ml)
- TPD3 – EU-Kommission plant verschärfte Regeln: Einweg-Verbot, Aromaverbote und striktere Jugendschutzmaßnahmen werden diskutiert
- Deutschland: Nikotinhaltige Liquids max. 10 ml, Tanks max. 2 ml bei Fertigprodukten – Nikotinshots als legale Lösung
- UK nach Brexit: Eigene Regelungen möglich – aktuell TPD2-ähnlich, aber unabhängiger Weg denkbar
- USA: FDA-Regulierung statt TPD – Premarket Tobacco Application (PMTA) für alle Produkte
- Für Händler: Meldepflichten, Gesundheitswarnhinweise und Werbebeschränkungen sind Pflicht
- Für Dampfer: Nachfüllbare Pod-Systeme und Selbstmischen bleiben als flexible Alternativen bestehen
Als Dampfer oder jemand, der mit dem Gedanken spielt, von der Zigarette auf die E-Zigarette umzusteigen, begegnen Sie früher oder später Begriffen wie „TPD2-konform" oder „nach EU-Richtlinie zugelassen". Seit ich MaxVapor im Jahr 2008 gegründet und 2012 auf E-Zigaretten spezialisiert habe, begleite ich die regulatorischen Entwicklungen in Europa hautnah mit – und ich weiß aus Gesprächen mit Tausenden von Kunden, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen oft mehr Fragen aufwerfen, als sie beantworten. Warum dürfen nikotinhaltige Liquids nur in 10-ml-Flaschen verkauft werden? Weshalb fassen die meisten Pod-Tanks maximal 2 ml? Und was hat es mit der TPD3 auf sich, von der seit einiger Zeit so viel die Rede ist? Hier finden Sie alle Antworten – ohne juristisches Fachchinesisch, aber mit den Details, die Sie als informierter Dampfer oder angehender Umsteiger kennen sollten.
Was ist die TPD?
Die Abkürzung TPD steht für „Tobacco Products Directive" – auf Deutsch schlicht „Tabakproduktrichtlinie". Diese EU-weite Regelung wurde ursprünglich ins Leben gerufen, um den Verkauf von Tabakprodukten innerhalb der Europäischen Union einheitlich zu gestalten. Die erste Fassung aus dem Jahr 2001, oft als TPD1 bezeichnet, drehte sich noch ausschließlich um klassische Tabakwaren wie Zigaretten und Zigarren. E-Zigaretten und Liquids? Damals kein Thema. Das moderne Dampfen, wie wir es heute kennen, kam erst ab 2006 in Europa an, als die ersten chinesischen E-Zigaretten den Markt erreichten.
Mit dem explosionsartigen Wachstum des E-Zigaretten-Marktes in den 2010er-Jahren wurde schnell klar, dass diese neuen Produkte nicht in einem rechtlichen Vakuum existieren konnten. Gesundheitsbehörden, Politiker und Verbraucherschützer diskutierten intensiv über die Risiken und Chancen des Dampfens, und verschiedene EU-Mitgliedstaaten begannen, eigene Regelungen zu entwickeln – ein Flickenteppich, der weder für Verbraucher noch für Händler praktikabel war. Die Europäische Kommission reagierte darauf mit der TPD2, die im Jahr 2014 verabschiedet wurde und nach einer Übergangsfrist ab Mai 2016 bzw. Mai 2017 in allen Mitgliedstaaten verbindlich gilt. Diese Richtlinie enthält erstmals einen eigenen Abschnitt für E-Zigaretten und nikotinhaltige Liquids – Artikel 20 – und legt fest, unter welchen Bedingungen diese Produkte europaweit verkauft werden dürfen.
Was viele nicht wissen: Die TPD ist eine Richtlinie, keine Verordnung. Der Unterschied ist juristisch bedeutsam. Eine EU-Verordnung gilt direkt und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne dass nationale Parlamente tätig werden müssen. Eine Richtlinie hingegen muss von jedem Mitgliedstaat in nationales Recht umgesetzt werden, und dabei haben die Länder einen gewissen Spielraum. In Deutschland geschah dies über Änderungen des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG) und der zugehörigen Verordnung (TabakerzV). Ergänzend trat 2021 das Tabaksteuermodernisierungsgesetz (TabStMoG) in Kraft, das auch nikotinfreie Liquids, Aromen und Basen erfasst und die sogenannte Liquidsteuer einführte. Das erklärt, warum es innerhalb der EU trotz der gemeinsamen TPD2 hier und da Unterschiede gibt – manche Länder haben die Vorgaben strenger ausgelegt als andere, und manche haben über die Mindestanforderungen hinaus zusätzliche Einschränkungen eingeführt.
TPD2 im Detail – die geltenden Regeln
Die TPD2 bringt eine ganze Reihe von Vorschriften mit sich, die Hersteller, Händler und auch Sie als Verbraucher direkt betreffen. Aus meiner täglichen Arbeit bei MaxVapor weiß ich, welche Punkte in Beratungsgesprächen am häufigsten aufkommen – und genau diese möchte ich hier aufgreifen: von den Regelungen für Liquids über die Hardware bis zu den Pflichten, die wir als Händler erfüllen müssen.
Nikotinstärke und Flaschengröße
Liquids mit Nikotin dürfen europaweit maximal 20 mg/ml enthalten. Diese Obergrenze wurde gewählt, weil sie nach damaligem Wissensstand ausreichen sollte, um den Nikotinbedarf der meisten Umsteiger zu decken, ohne ein unverhältnismäßig hohes Risiko zu schaffen. Konkret heißt das: Wenn Sie früher 30 Zigaretten am Tag geraucht haben und einen kräftigen Throat Hit suchen, bewegen Sie sich mit 20 mg/ml am oberen Ende dessen, was der legale Markt hergibt. Die meisten Umsteiger kommen damit gut zurecht, doch Stimmen wie Public Health England argumentieren, dass höhere Konzentrationen manchen Ex-Rauchern den Umstieg erleichtern würden. Ob die TPD3 hier nachjustiert, ist derzeit noch offen.
Liquids mit Nikotin dürfen nur in Flaschen bis maximal 10 ml verkauft werden. Der Gedanke dahinter: Kleinere Flaschen enthalten weniger Nikotin insgesamt und müssen mit kindersicheren Verschlüssen ausgestattet sein. In der Praxis heißt das für Vieldampfer, dass entweder mehrere kleine Flaschen im Einkaufswagen landen – oder Sie greifen zu nikotinfreien Shortfill-Liquids und mischen diese selbst mit Nikotinshots. Gerade das Selbstmischen hat sich als beliebte und kostengünstige Alternative durchgesetzt – unser Ratgeber zum Selbstmischen erklärt alle Schritte.
Tank- und Kartuschengrößen
Vorgefüllte Kartuschen und Einweg-Geräte dürfen maximal 2 ml Liquid fassen. Nachfüllbare Tanks sind von dieser Beschränkung nicht direkt betroffen, doch viele Hersteller haben ihre Pod-Systeme trotzdem an diese Größe angepasst – vor allem, wenn sie mit proprietären oder vorgefüllten Pods arbeiten. Wer viel unterwegs ist und nicht ständig nachfüllen möchte, empfindet das manchmal als lästig. Auf der anderen Seite hat genau diese Beschränkung die Hersteller dazu gebracht, bei den Verdampferköpfen effizienter zu werden: Moderne MTL-Coils gehen heute deutlich sparsamer mit Liquid um als noch vor einigen Jahren.
Gesundheitswarnhinweise und Verpackung
Jede Verpackung eines Liquids mit Nikotin oder einer E-Zigarette muss Gesundheitswarnhinweise tragen – Sie kennen vermutlich den Klassiker: „Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht." Dieser Hinweis muss mindestens 30 Prozent der Vorder- und Rückseite bedecken und gut lesbar sein. Dazu kommen Inhaltsstoffliste, Nikotinmenge, Chargennummer und Herstellerangaben. Als Einzelhändler prüfe ich bei jeder Lieferung, ob die Kennzeichnung stimmt – denn nur korrekt gekennzeichnete Produkte dürfen überhaupt in den Verkauf.
Meldepflicht und Zulassung
Bevor ein neues E-Liquid oder ein neues E-Zigaretten-Modell in der EU verkauft werden darf, muss der Hersteller es sechs Monate vorher bei den zuständigen Behörden anmelden. In Deutschland ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die zuständige Stelle, in anderen EU-Ländern gibt es vergleichbare Behörden. Diese Meldung umfasst detaillierte Angaben zu den Inhaltsstoffen, den Emissionen, den Nikotindosen und den Produktionsverfahren. Zusätzlich müssen die Produkte einen Emissionstest bestehen. Das Verfahren ist aufwendig und kostspielig, was ein Grund dafür ist, dass kleinere Hersteller und Nischenprodukte es manchmal schwerer haben, auf den Markt zu kommen – und warum Sie manche Liquids oder Geräte, die in anderen Teilen der Welt erhältlich sind, in der EU nicht legal kaufen können.
Technische Anforderungen an Hardware
Auch an die Geräte selbst stellt die TPD2 konkrete Anforderungen. E-Zigaretten und Nachfüllbehälter müssen kindersicher, auslaufsicher, bruchsicher und manipulationssicher konstruiert sein. Das bedeutet: Der Tank darf beim Befüllen nicht tropfen, das Gerät muss Stürze überstehen, und Kinder sollen nicht an den Liquidinhalt gelangen können. Jeder Verpackung liegt ein Beipackzettel bei, der über Inhaltsstoffe, korrekte Anwendung und mögliche Risiken informiert – ähnlich wie Sie es von Medikamenten kennen. Geräte mit variabler Watt- oder Volteinstellung bleiben übrigens erlaubt, da diese Einstellmöglichkeiten als „normale Gebrauchsbedingungen" gelten.
Werbebeschränkungen
Die TPD2 verbietet grenzüberschreitende Werbung für E-Zigaretten und Liquids mit Nikotin in den meisten Medien. In Fernsehwerbung, Radiowerbung und gesponserte Beiträge in Printmedien sind untersagt. Auch Sponsoring von Veranstaltungen mit grenzüberschreitender Wirkung ist nicht erlaubt. Im Alltag werden Sie deshalb so gut wie keine klassische Werbung für E-Zigaretten sehen – anders als etwa in den USA, wo die Regelungen bis vor kurzem deutlich lockerer waren. Online-Werbung ist in einem gewissen Rahmen möglich, wenn sie sich nicht an Minderjährige richtet und bestimmte Anforderungen erfüllt, aber die genauen Grenzen variieren je nach nationaler Umsetzung. Für uns als Händler bedeutet das, dass wir uns auf informative Inhalte wie diesen Ratgeber konzentrieren – werbende Superlative oder Gesundheitsversprechen verbieten sich ohnehin von selbst.
TPD3 – was kommt auf uns zu?
Die EU-Kommission hat angekündigt, die Tabakproduktrichtlinie zu überarbeiten. Diese geplante Novelle wird allgemein als TPD3 bezeichnet. Stand Januar 2026 steckt das Gesetzgebungsverfahren noch in den Anfängen, und bis neue Regelungen greifen, dürften mehrere Jahre vergehen. Trotzdem lohnt sich der Blick auf die Themen, die in Brüssel auf dem Tisch liegen – denn einige davon könnten den Dampfer-Alltag spürbar verändern.
Verbot von Einweg-E-Zigaretten
Einweg-E-Zigaretten – in der Branche als Disposables bekannt – sind in den letzten Jahren zu einem massiven Umweltproblem geworden. Millionen dieser Geräte landen jährlich im Müll, obwohl sie Lithium-Ionen-Akkus enthalten, die als Sondermüll gelten. Gleichzeitig sind Einweg-Produkte gerade bei Jugendlichen besonders beliebt – ein Umstand, der den Behörden ein Dorn im Auge ist. Die EU-Kommission erwägt daher ein vollständiges Verbot von Einweg-E-Zigaretten, und einige Mitgliedstaaten haben bereits auf nationaler Ebene entsprechende Maßnahmen eingeleitet oder angekündigt. Die EU-Batterieverordnung (Verordnung (EU) 2023/1542) schreibt vor, dass Akkus in Endgeräten künftig austauschbar und leicht entfernbar sein müssen – spätestens ab Februar 2027. In Deutschland regelt zusätzlich das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) die Rücknahme- und Entsorgungspflichten. Für Dampfer bedeutet das: Nachfüllbare Systeme wie Pod-Systeme oder klassische E-Zigaretten-Sets werden langfristig die nachhaltigere und rechtlich sichere Wahl sein.
Mögliche Aromaverbote
Eine der umstrittensten Diskussionen betrifft die Frage, ob E-Liquids mit Geschmacksrichtungen wie Erdbeere, Vanille oder Menthol verboten werden sollten. Befürworter eines solchen Verbots argumentieren, dass süße und fruchtige Aromen besonders auf Jugendliche anziehend wirken und daher der Einstieg ins Dampfen erleichtert würde. Gegner – darunter viele Gesundheitsexperten und natürlich die Vaping-Industrie – halten dagegen, dass gerade die Aromavielfalt für erwachsene Umsteiger ein wichtiger Faktor ist, um dauerhaft von der Zigarette wegzukommen: Wer nur Tabakgeschmack zur Auswahl hat, greift schneller wieder zur herkömmlichen Zigarette. Die EU-Kommission hat in ihrem Evaluierungsbericht von 2021 beide Seiten gewürdigt, sich aber nicht festgelegt. Die TPD3 könnte daher durchaus Einschränkungen bei den Aromen vorsehen – ob als Totalverbot, als Positivliste erlaubter Aromen oder in anderer Form, weiß zum jetzigen Zeitpunkt niemand.
Strengere Jugendschutzmaßnahmen
Unabhängig von der Aromafrage ist klar, dass die TPD3 den Jugendschutz verstärken wird. Denkbar sind strengere Altersverifikationspflichten im Online-Handel, Einschränkungen bei der Platzierung und Bewerbung von E-Zigaretten in Geschäften, sowie höhere Strafen bei Verstößen. Für seriöse Händler wie uns ändert sich dadurch kaum etwas, denn wir setzen bereits heute auf umfassende Alterskontrollen – sowohl bei der Bestellung im Shop als auch bei der Lieferung durch den Versanddienstleister. Weniger gewissenhafte Anbieter, die in der Vergangenheit Schlupflöcher genutzt haben, dürften jedoch unter Druck geraten.
Anpassung an neue Produktkategorien
Ein weiterer Aspekt betrifft die Frage, wie neuartige Produkte reguliert werden sollen. Die TPD2 wurde zu einer Zeit entwickelt, als Heated Tobacco Products (wie IQOS oder glo), nikotinhaltige Pouches und andere innovative Nikotinträger noch kaum eine Rolle spielten. Die TPD3 wird voraussichtlich einen einheitlichen Rahmen für diese „Novel Tobacco Products" und „Novel Nicotine Products" schaffen – was auch Auswirkungen auf E-Zigaretten haben könnte, wenn der Gesetzgeber sich entschließt, alle nikotinhaltigen Produkte stärker anzugleichen.
Vergleich: TPD2 vs. TPD3 (voraussichtlich)
Um Ihnen einen schnellen Überblick zu verschaffen, habe ich die wichtigsten Regelungen der TPD2 und die voraussichtlichen Änderungen durch die TPD3 in einer Vergleichstabelle zusammengefasst. Bitte beachten Sie, dass die Angaben zur TPD3 auf dem aktuellen Diskussionsstand basieren und sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch ändern können.
| Regelungsbereich | TPD2 (gültig seit 2016/2017) | TPD3 (voraussichtlich) |
|---|---|---|
| Nikotinstärke | Max. 20 mg/ml | Wahrscheinlich unverändert, evtl. strengere Kontrollen |
| Liquid-Flaschengröße | Max. 10 ml bei nikotinhaltigen Liquids | Wahrscheinlich unverändert |
| Tankgröße | Max. 2 ml bei vorgefüllten Produkten | Möglicherweise auf alle Fertigtanks ausgeweitet |
| Einweg-E-Zigaretten | Erlaubt (2 ml / 20 mg/ml) | Verbot oder starke Einschränkungen erwartet |
| Aromen | Keine Einschränkungen (außer nachweislich schädliche) | Positivliste oder Aromaverbote im Gespräch |
| Jugendschutz | Verkauf ab 18, nationale Umsetzung | Verschärfte Altersverifikation, ggf. Display-Verbote |
| Meldepflicht | 6 Monate vor Markteinführung | Erweiterte Anforderungen, neue Produktkategorien |
| Werbebeschränkungen | Grenzüberschreitende Werbung verboten | Möglicherweise ausgeweitet auf Social Media |
| Inkrafttreten | Mai 2016 / Mai 2017 | Frühestens 2027–2028 erwartet |
Die Tabelle zeigt deutlich: Die Grundpfeiler der TPD2 – Nikotinobergrenze, Flaschengrößen, Warnhinweise – werden voraussichtlich bestehen bleiben. Die wesentlichen Änderungen betreffen neue Produktkategorien (Einweg-Verbot) und den Jugendschutz. Für Sie als Dampfer bedeutet das: Wer heute mit einem nachfüllbaren System und selbstgemischten oder fertig gekauften Liquids dampft, wird auch unter der TPD3 kaum Einschränkungen im Alltag spüren.
Ländervergleich – E-Zigaretten-Regulierung weltweit
Die TPD gilt nur innerhalb der Europäischen Union (und des Europäischen Wirtschaftsraums). Andere Länder haben völlig unterschiedliche Ansätze gewählt – von sehr liberalen Regelungen bis hin zu vollständigen Verboten. Ein Blick über den Tellerrand zeigt, wie unterschiedlich Staaten mit dem Thema Dampfen umgehen, und verdeutlicht, dass die EU mit ihrer TPD2 einen Mittelweg zwischen Regulierung und Zugänglichkeit gewählt hat.
Vereinigtes Königreich (UK) – nach dem Brexit
Das Vereinigte Königreich galt innerhalb der EU stets als einer der liberalsten Märkte für E-Zigaretten. Public Health England – inzwischen Teil der UK Health Security Agency – veröffentlichte bereits 2015 einen vielzitierten Bericht, demzufolge E-Zigaretten mindestens 95 Prozent weniger schädlich seien als herkömmliche Zigaretten. Diese positive Einschätzung prägte die britische Gesundheitspolitik und führte dazu, dass E-Zigaretten dort aktiv als Mittel zur Raucherentwöhnung empfohlen wurden. Nach dem Brexit ist das UK nicht mehr an die TPD gebunden, hat aber zunächst die wesentlichen Regelungen in nationales Recht übernommen. Mittelfristig könnte Großbritannien einen eigenen Weg einschlagen – etwa mit höheren Nikotinobergrenzen oder einer lockereren Handhabung von Aromen. Andererseits plant auch die britische Regierung ein Verbot von Einweg-E-Zigaretten, ähnlich wie es in der EU diskutiert wird. Für britische Dampfer und für Reisende nach UK heißt das: Die Regeln ähneln aktuell noch stark der TPD2, könnten sich aber in den kommenden Jahren merklich unterscheiden.
USA – FDA-Regulierung statt EU-Richtlinie
In den Vereinigten Staaten unterliegen E-Zigaretten und Liquids der Aufsicht durch die Food and Drug Administration (FDA). Anders als in der EU gibt es keine pauschalen Obergrenzen für Nikotinstärken oder Flaschengrößen – stattdessen muss jedes Produkt ein aufwendiges Zulassungsverfahren durchlaufen, die sogenannte Premarket Tobacco Application (PMTA). Nur Produkte, die eine PMTA-Genehmigung erhalten haben, dürfen legal in den USA verkauft werden. Das hat dazu geführt, dass der Markt von einigen wenigen großen Anbietern dominiert wird, während viele kleinere Hersteller ihre Produkte nicht mehr anbieten können oder illegal im Umlauf sind. Für Reisende bedeutet das: In den USA erhalten Sie teilweise Liquids mit höherer Nikotinstärke, aber die Produktvielfalt ist eingeschränkt, und nicht alles, was dort verkauft wird, entspricht den FDA-Vorgaben.
Australien – rezeptpflichtige Nikotinprodukte
Australien geht weltweit einen der striktesten Wege. Nikotinhaltige E-Liquids sind dort seit Oktober 2021 nur noch mit einem ärztlichen Rezept erhältlich. Die Regierung argumentiert, dass sie den Aufstieg des Jugenddampfens verhindern und gleichzeitig erwachsenen Rauchern den Zugang zu einer legalen Entwöhnungshilfe ermöglichen möchte. Tatsächlich bringt dieses System erheblichen bürokratischen Aufwand mit sich und hat einen blühenden Schwarzmarkt hervorgebracht. Für Reisende nach Australien gilt: Wenn Sie nikotinhaltige Liquids einführen möchten, benötigen Sie ein gültiges Rezept oder eine Sondergenehmigung (Personal Importation Scheme). Ohne diese Dokumente drohen Strafen und die Beschlagnahmung der Produkte.
Weitere EU-Länder – nationale Unterschiede
Obwohl die TPD2 in allen EU-Mitgliedstaaten gilt, gibt es Unterschiede in der nationalen Umsetzung. Einige Beispiele: In Finnland dürfen E-Liquids mit Geschmacksrichtungen nicht öffentlich beworben werden, und der Online-Handel ist eingeschränkt. In Ungarn ist der Verkauf von E-Zigaretten nur in spezialisierten Tabakgeschäften erlaubt. In den Niederlanden hat das Parlament ein Verbot von Aromen beschlossen, das seit Juli 2024 gilt und nur noch Tabakgeschmack erlaubt. Italien erhebt eine zusätzliche Steuer auf E-Liquids, die den Preis im Vergleich zu anderen EU-Ländern deutlich erhöht. Diese Unterschiede zeigen, dass die TPD2 einen Rahmen setzt, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten erheblichen Spielraum haben. Wenn Sie innerhalb der EU reisen und Ihre E-Zigarette nutzen möchten, empfehle ich, sich vor der Reise über die spezifischen Regelungen des Ziellandes zu informieren – unser Ratgeber zu E-Zigaretten im Flugzeug gibt ebenfalls nützliche Hinweise.
| Land/Region | Nikotinstärke | Aromen | Besonderheiten |
|---|---|---|---|
| EU (TPD2) | Max. 20 mg/ml | Erlaubt (nationale Einschränkungen möglich) | Max. 10 ml Flaschen, 2 ml Tanks |
| UK (post-Brexit) | Max. 20 mg/ml (derzeit) | Erlaubt | Einweg-Verbot ab 2025 geplant |
| USA (FDA) | Keine gesetzliche Obergrenze | PMTA-abhängig, viele verboten | Zulassungspflicht für jedes Produkt |
| Australien | Nur mit Rezept | Eingeschränkt | Nikotinliquids rezeptpflichtig |
| Niederlande | Max. 20 mg/ml | Nur Tabak erlaubt (seit 2024) | Strengste Aromaregeln in der EU |
| Japan | Nikotinliquids verboten | Nur nikotinfreie Produkte erlaubt | Heated Tobacco dominant (IQOS) |
Was bedeuten TPD2 und TPD3 für Sie als Dampfer?
Wenn Sie bereits dampfen oder gerade erst anfangen wollen, fragen Sie sich vermutlich, wie sich diese Regularien auf Ihren Alltag auswirken. Die gute Nachricht: Für die meisten Dampfer in Deutschland hat die TPD2 keine dramatischen Einschränkungen gebracht, und auch die TPD3 dürfte – Stand der aktuellen Diskussion – eher marginale Auswirkungen haben, solange Sie nicht auf Einweg-Produkte angewiesen sind. Trotzdem gibt es einige praktische Konsequenzen, die ich Ihnen nicht verschweigen möchte.
Praktische Auswirkungen der TPD2
Die 10-ml-Begrenzung für Liquids mit Nikotin bedeutet, dass Sie bei einem Verbrauch von mehreren Millilitern pro Tag entweder häufiger neue Flaschen kaufen oder auf Shortfills mit Nikotinshots setzen müssen. Das Selbstmischen ist durch die TPD2 ausdrücklich erlaubt und funktioniert denkbar einfach: Sie kaufen ein nikotinfreies Liquid in größerer Flasche, fügen einen oder mehrere Nikotinshots hinzu und erhalten so Ihr gewünschtes Liquid in höherer Menge zu niedrigeren Kosten. Die 2-ml-Tank-Beschränkung betrifft vor allem vorgefüllte Pods und Einweg-Geräte; bei nachfüllbaren Tanks ist sie rechtlich weniger eindeutig, und viele Hersteller bieten nach wie vor Tanks mit größerem Fassungsvermögen an. Die Nikotinobergrenze von 20 mg/ml reicht für die meisten Dampfer aus, kann aber für sehr starke Raucher zu niedrig sein – in solchen Fällen empfiehlt sich der Umstieg auf Nikotinsalz-Liquids, die bei gleicher Konzentration einen sanfteren Throat Hit bieten und daher subjektiv oft als stärker empfunden werden.
Praxis-Tipp: So sparen Sie mit Shortfills
Rechenbeispiel: Ein 60-ml-Shortfill (ca. 8–12 €) + 1 Nikotinshot (ca. 1,50 €) ergibt 70 ml fertiges Liquid mit etwa 3 mg/ml Nikotin. Das entspricht 7 Flaschen à 10 ml Fertigliquid – diese würden einzeln gekauft oft 25–35 € kosten. Ersparnis: bis zu 50 %. In unserem Shortfill-Sortiment finden Sie alle benötigten Produkte.
Voraussichtliche Auswirkungen der TPD3
Wenn das erwartete Einweg-Verbot kommt, werden Sie sich von Disposables wie Elf Bar, Lost Mary und ähnlichen Produkten verabschieden müssen – zumindest in ihrer aktuellen Form. Nachfüllbare Alternativen wie Pod-Systeme oder klassische E-Zigaretten-Sets bleiben verfügbar und sind ohnehin die nachhaltigere Wahl. Sollte es zu Aromaeinschränkungen kommen, wäre das natürlich ärgerlich, aber auch hier gibt es Alternativen: Das Selbstmischen mit Aromen und Base wird voraussichtlich weiterhin möglich sein, da Aromen an sich nicht unter die TPD fallen, solange sie kein Nikotin enthalten.
Was können Sie tun?
Als informierter Verbraucher haben Sie mehrere Möglichkeiten, sich auf mögliche Änderungen einzustellen. Erstens: Setzen Sie auf nachfüllbare Systeme. Diese sind flexibler, umweltfreundlicher und weniger anfällig für regulatorische Eingriffe. Zweitens: Lernen Sie, Ihr Liquid selbst zu mischen. Unser Ratgeber zum Selbstmischen zeigt Ihnen Schritt für Schritt, wie das geht – es ist einfacher, als Sie denken, und eröffnet Ihnen eine Welt von Geschmacksmöglichkeiten, die durch kein Aromaverbot eingeschränkt werden kann. Drittens: Informieren Sie sich über den Stand der Gesetzgebung. Die Verbände der Vaping-Branche und verschiedene Verbraucherschutzorganisationen veröffentlichen regelmäßig Updates zur TPD3. Und schließlich: Kaufen Sie bei seriösen Händlern, die TPD-konforme Produkte anbieten – so vermeiden Sie nicht nur rechtliche Probleme, sondern stellen auch sicher, dass Sie geprüfte und sichere Produkte erhalten.
Checkliste: Zukunftssicher dampfen
- Nachfüllbares Gerät wählen: Pod-Systeme oder klassische E-Zigaretten bleiben von Verboten unberührt
- Selbstmischen lernen: Base, Aromen und Nikotinshots einzeln kaufen – unabhängig von Fertigliquid-Regulierungen
- Ersatzteile bevorraten: Verdampferköpfe und Pods für Ihr Gerät auf Vorrat legen
- Informiert bleiben: Gesetzesänderungen verfolgen, damit Sie nicht überrascht werden
Die Zukunft des Vapings in Europa
Ich beobachte die regulatorischen Entwicklungen seit über einem Jahrzehnt, und eines ist in dieser Zeit konstant geblieben: Die Vaping-Branche hat sich immer wieder an neue Rahmenbedingungen angepasst und dabei oft sogar profitiert. Als 2016 die TPD2 in Kraft trat, befürchteten viele das Ende des Dampfens, wie wir es kannten. Stattdessen führte die Regulierung dazu, dass unseriöse Anbieter vom Markt verschwanden, die Produktqualität insgesamt stieg und Verbraucher mehr Vertrauen in die Branche gewannen. Ähnliches erwarte ich von der TPD3: Ja, es wird Einschränkungen geben, aber auch Klarheit, Rechtssicherheit und einen bereinigten Markt.
Die wissenschaftliche Debatte um E-Zigaretten ist keineswegs abgeschlossen, aber die Evidenz spricht zunehmend dafür, dass das Dampfen im Vergleich zum Rauchen eine erheblich weniger schädliche Alternative darstellt. Behörden wie das britische Gesundheitsministerium, das Royal College of Physicians und unabhängige Forscher weltweit haben dies in zahlreichen Studien bestätigt. Die EU-Kommission hat in ihrem letzten Evaluierungsbericht zur TPD2 anerkannt, dass E-Zigaretten für erwachsene Raucher eine Rolle bei der Schadensminimierung spielen können – wenngleich sie gleichzeitig die Notwendigkeit betont, Jugendliche vor dem Einstieg zu schützen. Dieser Balanceakt prägt die gesamte Regulierungsdiskussion und wird auch die TPD3 prägen.
Für mich persönlich und für MaxVapor als Unternehmen ist klar: Wir stehen hinter dem Dampfen als Alternative zum Rauchen und werden weiterhin daran arbeiten, Ihnen als Kunden TPD-konforme Produkte und verlässliche Informationen zu liefern. Die TPD – in welcher Version auch immer – ist dabei ein Rahmen, innerhalb dessen wir operieren, nicht ein Hindernis, das uns aufhält. Wenn Sie Fragen haben, sei es zur Produktauswahl, zum Selbstmischen oder zu regulatorischen Themen, stehen mein Team und ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Häufige Fragen zur TPD
Was bedeutet „TPD2-konform"?
Ein Produkt ist TPD2-konform, wenn es alle Anforderungen der EU-Tabakproduktrichtlinie erfüllt: max. 20 mg/ml Nikotin, max. 10 ml Flaschengröße bei nikotinhaltigen Liquids, korrekte Gesundheitswarnhinweise und eine rechtzeitige Anmeldung beim BVL.
Warum dürfen Liquid-Flaschen nur 10 ml enthalten?
Die 10-ml-Begrenzung gilt nur für nikotinhaltige Liquids und dient dem Verbraucherschutz: Kleinere Flaschen enthalten weniger Nikotin insgesamt und müssen kindersichere Verschlüsse haben. Nikotinfreie Liquids und Shortfills gibt es in größeren Gebinden.
Was sind Nikotinshots und warum brauche ich sie?
Nikotinshots sind kleine 10-ml-Flaschen mit 20 mg/ml Nikotin, die Sie nikotinfreien Shortfill-Liquids hinzufügen. So erhalten Sie ein nikotinhaltiges Liquid in größerer Menge – legal und kostengünstiger als viele Fertigliquids.
Werden Aromen in der EU verboten?
Ein EU-weites Aromaverbot ist nicht beschlossen, wird aber im Rahmen der TPD3 diskutiert. Einzelne Länder wie die Niederlande haben bereits nationale Verbote eingeführt. Aromen für das Selbstmischen sind von solchen Regelungen meist nicht betroffen.
Wann kommt die TPD3?
Stand Januar 2026 steckt das Gesetzgebungsverfahren zur TPD3 noch in den Anfängen. Neue Regelungen dürften frühestens 2027–2028 greifen, nach einer weiteren Übergangsfrist für die nationale Umsetzung.
Werden Einweg-E-Zigaretten verboten?
Ja, ein Verbot ist auf EU-Ebene beschlossen. Die EU-Batterieverordnung (2023/1542) schreibt vor, dass Akkus in Geräten austauschbar sein müssen – spätestens ab Februar 2027 sind Einweg-E-Zigaretten mit fest verbauten Akkus daher nicht mehr verkaufsfähig. Nachfüllbare Systeme bleiben uneingeschränkt verfügbar.
Darf ich E-Zigaretten aus dem Ausland mitbringen?
Für den persönlichen Gebrauch dürfen Sie E-Zigaretten und Liquids aus anderen EU-Ländern einführen. Bei Reisen außerhalb der EU gelten Zollbestimmungen. Aus Ländern wie Australien ist die Mitnahme nikotinhaltiger Produkte ohne Rezept oft nicht erlaubt.
Warum gibt es unterschiedliche Regelungen in EU-Ländern?
Die TPD ist eine Richtlinie, keine Verordnung. Jeder Mitgliedstaat muss sie in nationales Recht umsetzen und hat dabei Spielraum. Manche Länder haben über die Mindestanforderungen hinaus strengere Regeln eingeführt, etwa bei Aromen oder Steuern.
Was passiert mit meiner aktuellen E-Zigarette, wenn die TPD3 kommt?
Nachfüllbare E-Zigaretten und Mods werden voraussichtlich weiterhin erhältlich sein. Die TPD3 zielt vor allem auf Einweg-Produkte und möglicherweise Aromen. Bestehende Hardware müssen Sie nicht austauschen, und das Selbstmischen bleibt legal.
Sind 20 mg/ml Nikotin genug für starke Raucher?
Für viele Umsteiger reicht diese Stärke aus. Bei sehr hohem Nikotinbedarf empfehlen wir Nikotinsalz-Liquids, die bei gleicher Konzentration sanfter sind und effizienter aufgenommen werden. Ein beratender Besuch bei uns kann helfen, die richtige Stärke zu finden.
Über den Autor
Gründer & Geschäftsführer, MaxVapor
MaxVapor wurde 2008 gegründet; seit 2012 mit Spezialisierung auf E-Zigaretten und Liquids. Über 14 Jahre Expertise in Produktberatung, TPD2-Compliance und technischer Beratung. Verantwortlich für Produktprüfung und Kundenkommunikation bei MaxVapor.
Qualifikation: • Unternehmensgründung 2008
• E-Zigaretten-Fachhandel seit 2012
• Fachkenntnisse TPD2/TPD3-Richtlinien
• Produktschulung & Beratung
• Eingetragener Kaufmann
Erstveröffentlichung: · Zuletzt aktualisiert: . Inhalte werden redaktionell geprüft. Keine Gesundheitsversprechen; alle Angaben ohne Gewähr. Bei regulatorischen Themen kann sich der Rechtsstand jederzeit ändern.
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