E-Zigaretten und Liquids sind ausschließlich für Personen ab 18 Jahren bestimmt. Nikotin kann abhängig machen. Dieser Beitrag beschreibt einen Verordnungsentwurf und ersetzt keine Rechtsberatung.
Geprüft von Oliver Prust · Inhaber MaxVapor.de, seit 2012 auf E-Zigaretten spezialisiert, Mitglied im BfTG · Stand: 6. Oktober 2026
Kurz & Knapp: Der überarbeitete Entwurf vom 5. Oktober 2026
- Status: Referentenentwurf des BMLEH, noch kein geltendes Recht – Stellungnahmen der Verbände bis 27. Oktober 2026
- Menthol: Höchstmenge 26 mg/ml statt Komplettverbot, Menthylacetat ebenfalls 26 mg/ml
- Kühlstoffe: WS-3 höchstens 0,1 mg/ml, WS-23 höchstens 0,08 mg/ml; WS-5 (2,6) und WS-12 (1,8) mit mehr Spielraum
- Komplett verboten: Sucralose, Menthyllactat sowie Cannabinoide wie CBD
- Fristen: Anwendung ab dem 1. Tag des 13. Monats nach Verkündung; bis Ende des 12. Monats hergestellte Ware darf abverkauft werden
- Rechenweg: Grenzwert des BfR für die Atemluft × 20 m³ pro Tag ÷ 10 ml Liquid pro Tag
- Einordnung: Den ersten Entwurf vom Januar beschreibt unser Beitrag zum geplanten Aromenverbot, den EU-Rahmen der Ratgeber zu TPD2 und TPD3
Seit Januar 2026 höre ich in der Beratung kaum eine Frage so oft wie diese: Darf ich mein Menthol-Liquid bald noch dampfen? Gestern, am 5. Oktober 2026, hat das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat eine überarbeitete Fassung der Fünften Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung an die Verbände verschickt, und die Antwort fällt anders aus als im Frühjahr befürchtet. Statt Menthol und zwölf weitere Stoffe pauschal zu verbieten, setzt der Entwurf für elf Aroma- und Kühlstoffe feste Höchstmengen pro Milliliter Liquid fest. Für Menthol ist das eine echte Entlastung, für die verbreiteten Kühlstoffe WS-3 und WS-23 dagegen kaum. Der Text ist erst seit wenigen Stunden in der Branche unterwegs, in der Öffentlichkeit ist er noch kaum bekannt. Ich habe den Entwurf, die Änderungsfassung und das Anschreiben des Ministeriums Zeile für Zeile gelesen und zeige Ihnen hier, welche Grenzwerte gelten sollen, wie sie berechnet wurden, welche Fristen vorgesehen sind und an welchen Stellen der Text noch Fragen offenlässt.
Was im Entwurf vom 5. Oktober 2026 neu ist
Der erste Referentenentwurf vom 23. Januar 2026 sah vor, insgesamt 13 Zusatzstoffe in die Anlage 2 der Tabakerzeugnisverordnung aufzunehmen, also in die Liste der verbotenen Inhaltsstoffe für E-Zigaretten und Nachfüllbehälter. Darunter waren Menthol, der Süßstoff Sucralose und elf Kühlstoffe, die in Frucht-, Minz- und Ice-Liquids für die typische Frische sorgen. Mit der neuen Fassung rückt das Ministerium für den Großteil dieser Stoffe vom Verbot ab und führt stattdessen eine neue Anlage 2a mit Höchstmengen ein. Im Anschreiben an die Verbände formuliert das zuständige Referat diesen Kurswechsel ausdrücklich: Für die meisten Aroma- und Kühlstoffe sollen Höchstmengen gelten, die Verbote von Sucralose und Menthyllactat werden dagegen weiterverfolgt.
Neu hinzugekommen ist ein Verbot bestimmter Cannabinoide einschließlich Cannabidiol, das im Januar noch gar nicht im Text stand. Ebenfalls neu ist eine ausführliche Übergangsregelung, die Herstellern zwölf Monate Zeit lässt und den Abverkauf vorhandener Ware ohne Enddatum erlaubt. Kleinere Punkte betreffen Kennzeichnung und Meldewesen: Die Liste der Inhaltsstoffe auf der Packung muss künftig auf Deutsch verfasst sein, Mitteilungen an die Behörden dürfen auf Deutsch oder Englisch erfolgen. Die folgende Tabelle stellt beide Fassungen gegenüber, damit Sie auf einen Blick sehen, was sich verschoben hat.
| Punkt | Entwurf 23.01.2026 | Entwurf 05.10.2026 |
|---|---|---|
| Menthol | Verbot | Höchstmenge 26 mg/ml |
| WS-3 und WS-23 | Verbot | Höchstmenge 0,1 bzw. 0,08 mg/ml |
| Weitere Kühlstoffe (u. a. WS-5, WS-12, Menthon) | Verbot | Eigene Höchstmenge je Stoff |
| Sucralose | Verbot | Verbot |
| Menthyllactat | Verbot | Verbot |
| Cannabinoide wie CBD | Nicht geregelt | Verbot |
| Umstellungszeit | 6 Monate nach Verkündung | Anwendung ab dem 13. Monat |
| Abverkauf von Altware | Nicht vorgesehen | Bis zum Abbau der Bestände |
| Begründung | Kühlwirkung erleichtere das Inhalieren, mögliche Organeffekte | Expositionsgrenzwerte aus BfR-Stellungnahme 054/2026 |
Bemerkenswert ist die veränderte Begründung, die man nur sieht, wenn man die Änderungsfassung neben den alten Text legt. Im Januar stützte sich das Ministerium noch auf das Argument, dass Kühlstoffe das Inhalieren erleichtern und Produkte gerade für junge Menschen attraktiver machen könnten. In der neuen Fassung ist dieser Teil gestrichen, übrig bleibt eine dosisbezogene Ableitung aus toxikologischen Grenzwerten. Für uns als Fachhandel ist das der sachlichere Weg, denn eine Höchstmenge lässt sich messen, prüfen und einhalten, während ein Pauschalverbot große Teile des legalen Sortiments vom Markt genommen hätte.
Alle Höchstmengen der neuen Anlage 2a im Überblick
Die Anlage 2a nennt elf Stoffe mit ihren CAS-Nummern und jeweils einer Höchstmenge in Milligramm pro Milliliter Flüssigkeit. Im Verordnungstext stehen ausschließlich die chemischen Bezeichnungen, die im Alltag kaum jemand benutzt. Wir haben deshalb über die CAS-Nummern die gebräuchlichen Namen zugeordnet, unter denen die Kühlstoffe in Herstellerangaben und Foren auftauchen. Die letzte Spalte rechnet den Grenzwert auf eine übliche 10-ml-Flasche hoch, damit die Größenordnung anschaulicher wird.
| Stoff laut Entwurf | Gebräuchlicher Name | CAS-Nr. (Auswahl) | Höchstmenge je ml | Höchstens in 10 ml |
|---|---|---|---|---|
| Menthol | Menthol | 89-78-1 | 26 mg | 260 mg |
| N-Ethyl-2-(isopropyl)-5-methylcyclohexancarboxamid | WS-3 | 39711-79-0 | 0,1 mg | 1 mg |
| Ethyl-2-[[(1R,2S,5R)-5-methyl-2-propan-2-ylcyclohexancarbonyl]amino]acetat | WS-5 | 68489-14-5 | 2,6 mg | 26 mg |
| 2-Isopropyl-N,2,3-trimethylbutyramid | WS-23 | 51115-67-4 | 0,08 mg | 0,8 mg |
| Isopulegol | Isopulegol (Coolact P) | 89-79-2 | 1,4 mg | 14 mg |
| Menthylacetat | Menthylacetat | 89-48-5 | 26 mg | 260 mg |
| 3-L-Menthoxypropan-1,2-diol | Cooling Agent 10 (Coolact 10) | 87061-04-9 | 1 mg | 10 mg |
| Menthon | Menthon | 89-80-5 | 13 mg | 130 mg |
| Menthon-1,2-glycerolketal | Frescolat MGA | 63187-91-7 | 0,2 mg | 2 mg |
| 1,8-Cineol | Eukalyptol | 470-82-6 | 3,2 mg | 32 mg |
| (1R,2S,5R)-2-Isopropyl-N-(4-methoxyphenyl)-5-methylcyclohexanecarboxamid | WS-12 | 68489-09-8 | 1,8 mg | 18 mg |
Für das Verständnis wichtig: Jeder Grenzwert gilt für sich allein. Ein Liquid darf also beispielsweise Menthol bis 26 mg/ml und zusätzlich WS-5 bis 2,6 mg/ml enthalten, solange jeder einzelne Stoff unter seiner eigenen Grenze bleibt. Eine Summenregel für Mischungen mehrerer Kühlstoffe enthält der Entwurf nicht; wer mehrere Kühlstoffe kombiniert, muss also jeden einzeln prüfen. Ob die Länder oder das BfR im weiteren Verfahren auf eine solche Summenbetrachtung drängen, bleibt abzuwarten.
So hat das BfR die Grenzwerte berechnet
Hinter jeder Zahl steht dieselbe einfache Rechnung, die das Ministerium in der Begründung offenlegt. Ausgangspunkt ist der sogenannte DNEL, ein Expositionsgrenzwert, unterhalb dessen nach Einschätzung des BfR keine Beeinträchtigung der Gesundheit zu erwarten ist. Dieser Wert in Milligramm pro Kubikmeter Luft wird mit 20 Kubikmetern Atemluft pro Tag multipliziert, daraus ergibt sich die tolerierte Tagesmenge. Anschließend wird diese Tagesmenge durch 10 Milliliter Liquid geteilt, was laut Entwurf dem Tagesverbrauch des 75. Perzentils entspricht, also einer Menge, die drei von vier Dampfern nicht überschreiten.
| Stoff | DNEL (mg/m³) | Tagesmenge bei 20 m³ | Höchstmenge bei 10 ml/Tag |
|---|---|---|---|
| Menthol | 13 | 260 mg | 26 mg/ml |
| WS-3 | 0,05 | 1 mg | 0,1 mg/ml |
| WS-5 | 1,3 | 26 mg | 2,6 mg/ml |
| WS-23 | 0,04 | 0,8 mg | 0,08 mg/ml |
| Isopulegol | 0,7 | 14 mg | 1,4 mg/ml |
| Menthylacetat | 13 | 260 mg | 26 mg/ml |
| Cooling Agent 10 | 0,5 | 10 mg | 1 mg/ml |
| Menthon | 6,5 | 130 mg | 13 mg/ml |
| Frescolat MGA | 0,1 | 2 mg | 0,2 mg/ml |
| Eukalyptol | 1,6 | 32 mg | 3,2 mg/ml |
| WS-12 | 0,9 | 18 mg | 1,8 mg/ml |
Zwei Annahmen in dieser Rechnung fallen aus der Praxis heraus auf. Zum einen sind 10 ml am Tag eine hohe Menge, denn im Januar hatte das BfR noch fünf Milliliter als mittleren Konsum angesetzt; die neue Basis ist also bewusst vorsichtig gewählt. Zum anderen unterstellt die Formel rechnerisch, dass der gesamte Stoffgehalt der verdampften Flüssigkeit eingeatmet und aufgenommen wird, und setzt ihn mit dem Grenzwert für die Atemluft eines ganzen Tages gleich. Ob diese Vereinfachungen angemessen sind, ist eine Frage für Toxikologen und genau der Punkt, an dem Verbände im laufenden Verfahren mit eigenen Daten ansetzen können.
Menthol: 26 mg/ml statt Komplettverbot
Für Menthol sieht der Entwurf eine Höchstmenge von 26 mg pro Milliliter vor, das entspricht rund 2,6 Gramm pro 100 Milliliter Liquid. Nach erster Einschätzung des BfTG liegt dieser Wert im Bereich der heute üblichen Menthol-Konzentrationen. Verbindlich lässt sich das für einzelne Sorten erst sagen, wenn die Hersteller ihre Rezepturen gegen den Grenzwert geprüft haben, denn die genaue Mentholmenge steht in aller Regel nicht auf dem Etikett. Ich werde unsere Lieferanten um entsprechende Angaben bitten und diesen Beitrag ergänzen, sobald belastbare Informationen vorliegen.
Aus meinem Beratungsalltag weiß ich, wie viel an dieser Entscheidung hängt. Viele unserer Kundinnen und Kunden haben früher Mentholzigaretten geraucht, die in der EU seit Mai 2020 nicht mehr verkauft werden dürfen, und sind gerade wegen des frischen Geschmacks beim Dampfen geblieben. Die Sorge, die ich seit Januar in vielen Gesprächen gehört habe, war eindeutig: Ohne Menthol fehle für diese Gruppe der Grund, nicht wieder zur Schachtel zu greifen. Dass das Ministerium hier einlenkt, ist deshalb für erwachsene Umsteiger die erfreulichste Nachricht des neuen Entwurfs.
Ebenfalls bei 26 mg/ml liegt die Grenze für Menthylacetat, einen Ester mit milder Minznote. Menthon darf mit bis zu 13 mg/ml enthalten sein. Beide Stoffe kommen natürlicherweise in Pfefferminzöl vor und gelangen häufig über natürliche Aromaextrakte ins Liquid, weshalb Hersteller bei Minzsorten zusätzlich zum zugesetzten Reinstoff auch die Zusammensetzung ihrer Extrakte prüfen müssen. Für klassische Pfefferminz-Liquids dürfte das die eigentliche Rechenaufgabe sein, weil sich mehrere begrenzte Stoffe in einem einzigen Extrakt bündeln.
WS-3 und WS-23: hier wird es eng
Anders sieht es bei den synthetischen Kühlstoffen aus, die viele Dampfer unter Sammelbegriffen wie Koolada oder Cooling Agent kennen. Sie erzeugen ein Kältegefühl in Mund und Rachen, ohne selbst nach Minze zu schmecken, und stecken deshalb in zahlreichen Frucht- und Ice-Liquids. Für WS-3 sieht der Entwurf 0,1 mg/ml vor, für WS-23 nur 0,08 mg/ml – in einer 10-ml-Flasche wären das gerade einmal ein Milligramm beziehungsweise 0,8 Milligramm. Nach Einschätzung des BfTG liegen beide Werte weit unter den heute marktüblichen Konzentrationen und würden bei vielen Produkten eine Umstellung der Rezeptur erzwingen. Begründet werden die niedrigen Werte damit, dass eine erhöhte Aufnahme beider Stoffe nach Einschätzung des BfR Leber und Nieren schädigen kann; der Grenzwert für die Atemluft liegt bei WS-23 mit 0,04 mg/m³ am niedrigsten von allen elf Stoffen.
Für Sie als Dampfer bedeutet das ganz praktisch: Liquids mit starker Kühlung könnten sich nach Ablauf der Übergangsfrist im Geschmack verändern. Hersteller haben dann im Kern drei Möglichkeiten – die Kühlung weitgehend weglassen, auf Kühlstoffe mit höheren Grenzwerten wie WS-5 oder WS-12 ausweichen oder stärker mit Menthol arbeiten. Welche Lösung sich durchsetzt, lässt sich heute nicht abschätzen, zumal jeder Kühlstoff ein eigenes Profil hat und sich nicht eins zu eins austauschen lässt. Das BfTG hat angekündigt, gerade die Werte für WS-3 und WS-23 im weiteren Verfahren kritisch anzusprechen.
Offene Frage für Selbstmischer: Longfill, Shortfill und Aromen
Eine Frage, die uns schon heute erreicht, beantwortet der Entwurf nicht ausdrücklich. Die Höchstmengen beziehen sich auf den Gehalt pro Milliliter Flüssigkeit in E-Zigaretten und Nachfüllbehältern, sie sagen aber nichts dazu, wie mit konzentrierten Produkten umzugehen ist, die erst nach dem Verdünnen gedampft werden. Bei Fertigliquids und bei Shortfills, die nur noch mit einem Shot aufgefüllt werden, ist das Verhältnis zwischen Flasche und Tank überschaubar. Bei Longfill-Aromen und Aromen zum Selbstmischen liegt die Konzentration in der Flasche dagegen um ein Vielfaches über dem, was später im Verdampfer landet, und hier wird die Auslegung der Behörden den Ausschlag geben.
Bis das geklärt ist, gilt: Alles, was heute als Longfill-Aroma, Shortfill-Liquid oder Aroma zum Selbstmischen im Handel ist, bleibt verkehrsfähig, denn noch ist der Entwurf kein geltendes Recht. Wer selbst mischt, plant seine Mischverhältnisse mit einer passenden Base und dem Liquidrechner wie gewohnt, und an den Regeln für Nikotin-Shots ändert der Entwurf nichts. Sobald Ministerium oder Überwachungsbehörden zur Bezugsgröße bei Konzentraten Stellung nehmen, ergänzen wir diesen Abschnitt. Eine Anleitung zum Mischen selbst finden Sie in unserem Ratgeber zum Liquid selber mischen.
Sucralose, Menthyllactat und CBD: hier bleibt es beim Verbot
Für den Süßstoff Sucralose hält das Ministerium am vollständigen Verbot fest. Es stützt sich dabei auf eine Mitteilung des BfR vom Dezember 2024, nach der sich Sucralose bei Temperaturen über 120 Grad Celsius zu chlorhaltigen Verbindungen wie Chlorpropanolen zersetzen kann. Zusätzlich verweist die Begründung auf Untersuchungen, nach denen beim Verdampfen sucralosehaltiger Liquids vermehrt Aldehyde entstehen können; eine im Auftrag der Wirtschaft erstellte Fraunhofer-Studie aus dem Jahr 2021 hält das BfR für nicht geeignet, diese Bewertung zu revidieren. Was über Sucralose im Liquid bekannt ist und wie die Studienlage aussieht, haben wir im Beitrag zu Sucralose und Triacetin ausführlich eingeordnet.
Auch Menthyllactat, ein mild wirkender Kühlstoff, bleibt verboten. Anders als bei den übrigen Kühlstoffen sah sich das BfR hier nicht in der Lage, eine Höchstmenge abzuleiten, weil die verfügbaren Daten für eine Übertragung von verwandten Stoffen nicht ausreichen. Im Entwurf ist von möglichen Effekten auf Nebennieren, Magen und Milz die Rede, die nach Einschätzung des BfR nicht ausgeschlossen werden können. Ob eine bestimmte Sorte Menthyllactat enthält, können in der Regel nur die Hersteller beantworten. Welche weiteren Aromastoffe diskutiert werden und wie belastbar die Datenlage jeweils ist, zeigt unser Faktencheck zu 55 Liquid-Aromen.
Neu im Entwurf ist das Verbot von Cannabinoiden einschließlich Cannabidiol, kurz CBD, sowie von Zubereitungen dieser Stoffe in E-Zigaretten und Nachfüllbehältern. Die Definition nimmt ausdrücklich alle Cannabinoide aus, die bereits unter das Konsumcannabisgesetz, das Medizinal-Cannabisgesetz, das Betäubungsmittelgesetz oder das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz fallen; es geht also um die bislang nicht erfassten Stoffe. Als Begründung nennt das Ministerium vor allem die Vermarktung solcher Produkte mit Versprechen wie entspannend oder stresslindernd, die einen gesundheitlichen Nutzen nahelegen. Die Verbraucherschutzministerkonferenz der Länder hatte im Mai 2025 um ein solches Verbot gebeten.
Übergangsfrist: zwölf Monate Herstellung, Abverkauf ohne Enddatum
Die Fristen sind der zweite große Unterschied zur Januar-Fassung. Die Verordnung selbst soll am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft treten, die neuen Inhaltsstoffregeln – also die Höchstmengen der Anlage 2a, das Cannabinoid-Verbot und die erweiterte Verbotsliste mit Sucralose und Menthyllactat – sollen aber erst ab dem ersten Tag des 13. Kalendermonats nach der Verkündung angewendet werden. Liquids und Geräte, die bis zum letzten Tag des zwölften Monats nach den bisherigen Vorschriften hergestellt wurden, dürfen anschließend bis zum Abbau der Bestände weiter verkauft werden. Im Januar waren dagegen sechs Monate ohne jede Abverkaufsregel vorgesehen, was für Hersteller und Handel kaum zu stemmen gewesen wäre.
| Zeitpunkt | Was gilt |
|---|---|
| Tag nach der Verkündung | Verordnung tritt in Kraft, die neuen Inhaltsstoffregeln sind noch nicht anzuwenden |
| Letzter Tag des 12. Monats | Stichtag für die Herstellung: Bis hierhin nach altem Recht produzierte Ware bleibt verkehrsfähig |
| Erster Tag des 13. Monats | Höchstmengen sowie Verbote von Sucralose, Menthyllactat und Cannabinoiden gelten für neu hergestellte Ware |
| Danach | Abverkauf vorhandener Altware bis zum Abbau der Bestände |
Ein angenommenes Beispiel macht die Fristen anschaulicher: Würde die Verordnung im März 2027 verkündet, gälten die neuen Grenzwerte ab dem 1. April 2028. Liquids, die bis zum 31. März 2028 hergestellt wurden, dürften auch danach noch verkauft werden, bis die Lager leer sind. Wann die Verkündung tatsächlich erfolgt, steht nicht fest, denn vorher müssen die Stellungnahmen ausgewertet werden und der Bundesrat muss zustimmen. Realistisch betrachtet ändert sich an den Liquids in Ihrem Regal also über viele Monate hinweg nichts.
Eine Änderung, die Sie früher auf der Verpackung bemerken könnten, betrifft die Kennzeichnung. Nach dem neuen Wortlaut von § 27 der Tabakerzeugnisverordnung muss die Liste der Inhaltsstoffe auf der Packung in deutscher Sprache verfasst sein, was bisher nicht ausdrücklich vorgeschrieben war. Laut Begründung gilt das für die Liste auf der Außenverpackung und soll ausdrücklich dem Verbraucherschutz dienen. Für Sie als Kunde ist das ein Gewinn an Transparenz, denn gerade bei bekannten Unverträglichkeiten lässt sich eine deutsche Zutatenliste leichter prüfen.
Was das für Ihren Einkauf jetzt bedeutet
Die kurze Antwort lautet: im Moment gar nichts. Der Entwurf ist kein geltendes Recht, und alle Liquids, die heute im Sortiment stehen, sind nach den aktuellen Vorschriften verkehrsfähig und dürften nach der vorgesehenen Abverkaufsregel auch später verkauft werden. Vorratskäufe aus Sorge vor einem plötzlichen Verbot sind deshalb nicht nötig, zumal Liquids nicht unbegrenzt lagerfähig sind und Aromen mit der Zeit an Geschmack verlieren können. An unseren AGB, am Widerrufsrecht und an den Lieferbedingungen ändert der Entwurf ebenfalls nichts.
Wer schon heute ein Liquid ohne Kühlstoffe sucht, findet im Sortiment viele Sorten, auf die sich die Anlage 2a gar nicht auswirkt. Klassische Tabak-Liquids etwa kommen häufig ohne Kühlung aus, und auch bei Fertigliquids mit Nikotin und Nikotinsalz-Liquids gibt es Sorten ohne Kühlstoffe und ohne Sucralose. Wer ausprobieren möchte, wie ein Lieblingsgeschmack ohne Eiskick wirkt, kann mit Probierpackungen starten, statt gleich eine größere Menge zu kaufen. Welche Geschmacksrichtung und welches Mischverhältnis zu Ihrem Gerät passen, beschreibt unsere Liquid-Kaufberatung.
Ein Hinweis aus meinen 14 Jahren im Fachhandel mit E-Zigaretten: Wenn Regeln strenger werden, wächst erfahrungsgemäß das Angebot an Ware, die sich um keine Vorschrift kümmert. Produkte ohne Registrierung, ohne Steuerzeichen oder mit überfüllten Tanks tauchen schon heute an Kiosken und in Messenger-Gruppen auf, wie wir im Beitrag zum wachsenden Liquid-Schwarzmarkt beschrieben haben. Bei solchen Produkten kann niemand sagen, welche Stoffe in welcher Menge enthalten sind, ganz gleich, welche Grenzwerte am Ende in der Verordnung stehen. Der Kauf im regulierten Fachhandel mit Altersprüfung nach unseren Regeln zum Jugendschutz bleibt deshalb die nachvollziehbare Wahl.
Wie es weitergeht – und wo die Branche ansetzt
Das BMLEH hat den Entwurf am 5. Oktober 2026 in die Verbändeabstimmung gegeben, Stellungnahmen sind bis zum 27. Oktober 2026 möglich. Im Anschreiben bittet das Ministerium die Verbände außerdem, den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nach einem festen Leitfaden zu beziffern; die entsprechenden Stellen im Entwurf sind noch als Platzhalter markiert. Nach der Auswertung kann sich der Text erneut ändern, bevor der Bundesrat zustimmen muss und die Verordnung verkündet wird. Erst mit der Verkündung beginnt die zwölfmonatige Frist zu laufen.
Ein Transparenzhinweis gehört an diese Stelle: Ich bin mit MaxVapor Mitglied im Bündnis für Tabakfreien Genuss, dessen Einschätzungen wir in diesem Beitrag zitieren. Das BfTG hat sich nach eigenen Angaben seit Monaten für wissenschaftlich begründete Höchstmengen statt pauschaler Verbote eingesetzt und wertet den neuen Entwurf beim Menthol als Schritt in die richtige Richtung. Gleichzeitig sieht der Verband bei WS-3 und WS-23 erheblichen Gesprächsbedarf und will sich mit einer eigenen Stellungnahme erneut einbringen. Ich teile diese Einschätzung aus Händlersicht, weil Grenzwerte, die weit unter dem Marktüblichen liegen, im Ergebnis wie ein Verbot wirken können.
Wie der Streit um Aromen begonnen hat, können Sie in unserem Beitrag zum Aromenverbot-Entwurf vom Januar nachlesen, die politische Großwetterlage mit Präventionsdebatte und Steuerfragen fasst der Artikel Mentholverbot, Prävention, Steuerdebatte zusammen. Auf europäischer Ebene gelten weiterhin die Vorgaben der TPD2, die Inhaltsstoffe nur in groben Zügen regelt; was sich mit der TPD3 nach Verabschiedung und Umsetzung ändern könnte, beschreibt unser Ratgeber zu den EU-Vorgaben. Für die Preisentwicklung bleibt übrigens die Liquidsteuer der größere Faktor, die nach den aktuellen Plänen unabhängig von diesem Entwurf weiter steigen soll. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald sich am Verfahren etwas bewegt, weitere Hintergründe finden Sie jederzeit in unserem Ratgeber-Bereich.
Quellen und Datenstand
- BMLEH: Referentenentwurf der Fünften Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung, Bearbeitungsstand 05.10.2026 (PDF, bereitgestellt vom BfTG)
- BMLEH: Entwurf im Änderungsmodus gegenüber der Fassung vom 23.01.2026 (PDF, bereitgestellt vom BfTG)
- BfR: Stellungnahme 003/2026 „E-Zigaretten: Kühlstoffe können gesundheitliche Risiken bergen“ (23.01.2026)
- Pharmazeutische Zeitung: BfR warnt vor „Cooling Agents“ in E-Zigaretten (26.01.2026, Angabe zum mittleren Konsum von 5 ml)
Ergänzend ausgewertet: Anschreiben des BMLEH an die Verbände vom 05.10.2026 (Geschäftszeichen 223-22711/0014) und die Mitgliederinformation des BfTG vom selben Tag. Die BfR-Stellungnahmen 053/2026 und 054/2026 vom 02.10.2026 waren zum Redaktionsschluss nicht öffentlich abrufbar; alle Grenzwerte und Rechenwerte stammen aus der Begründung des Entwurfs. Gebräuchliche Stoffnamen haben wir über die CAS-Nummern zugeordnet. Stand: 06.10.2026.
Häufige Fragen
Werden Menthol-Liquids in Deutschland verboten?
Nach dem Entwurf vom 5. Oktober 2026 nicht. Menthol soll bis zu einer Höchstmenge von 26 mg pro Milliliter Liquid erlaubt bleiben. Der erste Entwurf vom Januar 2026 hatte noch ein vollständiges Verbot vorgesehen.
Ist das Liquid-Verbot in Deutschland schon beschlossen?
Nein. Es handelt sich um einen Referentenentwurf des BMLEH. Die Verbände können bis zum 27. Oktober 2026 Stellung nehmen, danach muss der Bundesrat zustimmen, bevor die Verordnung verkündet werden kann. Grenzwerte und Fristen können sich bis dahin noch ändern.
Was ändert sich bei Ice-Liquids mit WS-3 oder WS-23?
Für WS-3 sind höchstens 0,1 mg/ml vorgesehen, für WS-23 höchstens 0,08 mg/ml. Nach Einschätzung des BfTG liegen diese Werte weit unter den marktüblichen Mengen, sodass viele Liquids mit starker Kühlung neu rezeptiert werden müssten. Andere Kühlstoffe wie WS-5 oder WS-12 haben höhere Grenzwerte.
Welche Stoffe sollen komplett verboten werden?
Sucralose, Menthyllactat sowie Cannabinoide einschließlich CBD und deren Zubereitungen. Für diese Stoffe sieht der Entwurf keine Höchstmenge vor, sie dürften nach Ablauf der Übergangsfrist in neu hergestellten Liquids gar nicht mehr enthalten sein.
Ab wann gilt das neue Liquid- und Aromaverbot?
Die Höchstmengen und Verbote sollen ab dem ersten Tag des 13. Kalendermonats nach der Verkündung der Verordnung gelten. Ein Verkündungstermin steht noch nicht fest. Bei einer angenommenen Verkündung im März 2027 wäre das der 1. April 2028.
Dürfen Liquids nach dem Stichtag noch verkauft werden?
Ja, wenn sie bis zum letzten Tag des zwölften Monats nach der Verkündung nach den bisherigen Vorschriften hergestellt wurden. Solche Liquids dürfen bis zum Abbau der Bestände weiter verkauft werden, ein festes Enddatum gibt es nicht.
Wie wurden die Grenzwerte berechnet?
Das BfR hat für jeden Stoff einen Expositionsgrenzwert für die Atemluft bestimmt. Dieser wird mit 20 Kubikmetern Atemluft pro Tag multipliziert und durch 10 Milliliter Liquid pro Tag geteilt. Bei Menthol ergibt das 13 mg/m³ mal 20 m³ geteilt durch 10 ml, also 26 mg/ml.
Gelten die Grenzwerte auch für Longfill-Aromen zum Selbstmischen?
Das regelt der Entwurf nicht ausdrücklich. Die Höchstmengen beziehen sich auf den Gehalt pro Milliliter Flüssigkeit in E-Zigaretten und Nachfüllbehältern. Wie Konzentrate behandelt werden, die erst verdünnt gedampft werden, hängt von der Auslegung der Behörden ab; wir ergänzen den Beitrag, sobald es dazu Klarheit gibt.
Sollte ich jetzt Liquids auf Vorrat kaufen?
Dafür gibt es nach derzeitigem Stand keinen Anlass. Der Entwurf ist nicht beschlossen, die Übergangsfrist ist lang und bereits hergestellte Ware darf ohne Enddatum abverkauft werden. Zudem verlieren Liquids bei langer Lagerung an Geschmack.
Über den Autor
Gründer & Geschäftsführer, MaxVapor
Gründer von MaxVapor.de, Fachhandel seit 2008, spezialisiert auf E-Zigaretten seit 2012. 14 Jahre Erfahrung in Produktberatung, TPD2-Compliance und der Begleitung regulatorischer Änderungen im Handel. Mitglied im Bündnis für Tabakfreien Genuss e.V. und verantwortlich für Produktprüfung und Kundenkommunikation bei MaxVapor.
Qualifikation: • Unternehmensgründung 2008
• E-Zigaretten-Fachhandel seit 2012
• Fachkenntnisse TPD2-Richtlinien
• Mitglied im BfTG
• Eingetragener Kaufmann
Erstveröffentlichung: · Zuletzt aktualisiert: . Inhalte werden redaktionell geprüft. Keine Gesundheitsversprechen und keine Rechtsberatung; alle Angaben ohne Gewähr, verbindlich ist allein der verkündete Verordnungstext.
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